Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung des Ministers des Inneren in Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht von 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, geändert wird

246. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung des Ministers des Inneren in Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht von 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, geändert wird

Aufgrund der §§ 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Ministers des Inneren betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 205/2014, wird wie folgt geändert:

In § 4 wird die Wortfolge ?oder viralem hämorrhagischem Fieber? durch die Wortfolge ?,viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/?neues Corona-Virus?) ersetzt.

Oberhauser

BGBl. II Nr. 246/2014

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