Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung)

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Auf Grund des § 54 a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: Â

Ausgewähltes Unternehmen Â

§ 1. Der Bundesminister für Inneres überträgt mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 ihm übertragene Â

Aufgaben der Zivildienstverwaltung nach Durchführung eines Vergabeverfahrens an das Österreichische Â

Rote Kreuz, Generalsekretariat, das diese Aufgaben unter ausschließlicher Inanspruchnahme der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. wahrnimmt. Â

Ãœbertragene Aufgaben Â

§ 2. Die Ãœbertragung gemäß § 1 umfasst die in den Abschnitten III, V und VI genannten Aufgaben. Â

Davon ausgenommen sind die Vollziehung der §§ 12a, 12b, 13 Abs. 1 Z 1 und 16 sowie die in diesen Â

Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen. Â

Verwendung personenbezogener Daten Â

§ 3. (1) Der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. sind zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Â

ausschließlich folgende Datenarten vom Bundesministerium für Inneres zu übermitteln: Â

  1. Daten über die Identität des Zivildienstpflichtigen und Daten, die seine Erreichbarkeit ermöglichen,

  1. Daten über die körperliche Eignung der Zivildienstpflichtigen, soweit dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist, Â

  3. Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Zivildienstpflichtigen, Â

  4. Daten des Verfahrens zur Feststellung der Zivildienstpflicht, Â

  5. Daten des Verfahrens zur Zuweisung und zur Leistung des Zivildienstes, sofern dieser noch Â

nicht vollständig abgeleistet ist, ansonsten im Einzelfall über Antrag des Zivildienstpflichtigen Â

oder bei...

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