Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze geändert wird

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Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 380/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 lautet:

    „§ 5. Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der...

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