Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße ? Anschlussstelle ?Röthelstein? im Bereich der Gemeinde Röthelstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Die Anschlussstelle „Röthelstein“ der S 35 Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Röthelstein wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 16,407 und km 17,363 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 121 Brucker Begleitstraße her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Röthelstein aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. SO-35-22 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten...

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