Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 24. Oktober 1972 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn und A 13 Brenner Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

  1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadt Innsbruck wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Bau-km 2,240,00 etwa 200 m nordwestlich des Ferrarihofes,

    führt über den Autobahnknoten „Innsbruck/

    Wilten" in westlicher Richtung entlang des Steilhanges knapp nördlich des Husslhofes vorbei zur Anschlußstelle „Innsbruck/West" und endet sodann bei Bau-km 4,416,58. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn wird im Bereich der Stadt Innsbruck wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt beim Autobahnknoten „Innsbruck/Berg Isel" von der bereits bestehenden Trasse der Brenner Autobahn ab, bindet beim Autobahnknoten „Innsbruck/

    Wilten" in die A 12 Inntal Autobahn ein und führt mit dieser auf gemeinsamer Trasse bis zur Anschlußstelle „Innsbruck/West".

    Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen sowie der...

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