Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. Juli 1974 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Aurolzmünster, Ried im Innkreis und Mehrnbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 9

Innviertler Schnellstraße, welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2

  1. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt,

wird im Bereich der Gemeinden Aurolzmünster,

Ried im Innkreis und Mehrnbach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei alt-km 35,60, führt von dort in südwestlicher Richtung und kreuzt nach Einbindung der Anschlußrampen zur B 143 Hausruck Straße niveaufrei die B 143 Hausruck Straße sowie bei Bahn-

km 143,823 die Bahnlinie der ÖBB Stainach/

Irdning—Schärding. In der Folge verläuft die Trasse in südlicher Richtung, führt östlich an der Ortschaft Renetsham vorbei, schwenkt im Kreuzungsbereich mit der bestehenden Trasse bei alt-

km 37,05 in westliche Richtung und bindet bei alt-km 37,31/neu-km 38,27 — das ist zirka 510 m westlich des Aubaches — wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der...

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