Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz ? IVEG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Konkursordnung Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 46 Abs. 1 Z 8 lautet:

    „8. die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.“

  2. In § 75 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 bis Z 8 entfallen.

  3. In § 76 entfällt der Klammerausdruck „(§ 75 Abs. 1 Z 6)“.

  4. § 77a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.“

  5. § 82 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

    „Entlohnung des Masseverwalters

    § 82. (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel von den ersten 300000 S der Bemessungsgrundlage ....................................................................... 20%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 1400000 S........................................................................................... 15%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 7000000 S........................................................................................... 10%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 14000000 S......................................................................................... 8%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 28000000 S......................................................................................... 6%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 42000000 S......................................................................................... 4%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 84000000 S......................................................................................... 2%

    und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................................. 1%,

    mindestens jedoch 28000 S.

    (2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.

    (3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.

    (4) Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

    Entlohnung bei Zwangsausgleich

    § 82a. (1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel von den ersten 700000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags....................................................................................................................... 4%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 7000000 S........................................................................................... 3%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 21000000 S......................................................................................... 2%

    und von dem darüber hinausgehenden Betrag .................................................................................. 1%,

    mindestens jedoch 28000 S.

    (2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Masseverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

    Erhöhung der Entlohnung

    § 82b. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,

  6. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,

  7. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder 4. den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

    Verminderung der Entlohnung

    § 82c. Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Einfachheit des Verfahrens,

  8. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,

  9. die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder 4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.

    Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

    § 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel 1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 3500000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses 3%,

    von dem Mehrbetrag bis zu 14000000 S........................................................................... 2%

    und von dem darüber hinausgehenden Betrag..................................................................... 1%;

  10. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3500000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche...

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