Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung - IIKV)

216. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (Interessenkonflikte- und Informationen für Kunden-Verordnung - IIKV) Auf Grund des § 35 Abs. 4 und des § 41 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Rechtsträger

§ 1.

(1) "Rechtsträger" im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;
2. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993 nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 WAG 2007;
3. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007;
4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007;
5. Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 WAG 2007;
6. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 WAG 2007;
7. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG.

(2) Auf die in Abs. 1 Z 6 und 7 angeführten Rechtsträger findet § 2 keine Anwendung.

(3) Die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung auf die in Abs. 1 angeführten Rechtsträger richtet sich nach den im Einzelfall erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.

2. Abschnitt

Interessenkonflikte

Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten

§ 2.

Rechtsträger haben gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 in ihren Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten Verfahren und Maßnahmen festzulegen, die, soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit eines Rechtsträgers notwendig und angemessen ist, zumindest Folgendes vorsehen:

1. Wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte.
2. Die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen, einschließlich der des Rechtsträgers, vertreten, die kollidieren könnten.
3. Die Aufhebung jedes direkten Zusammenhangs zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung anderer
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