Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, mit dem das Bundesgesetz betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, BGBl.

Nr. 117, betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 Abs. 2 ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und folgendes anzufügen:

    „es sei denn, der Dienstnehmer unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 3 durch eine unwiderrufliche,

    im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften."

  2. Dem § 5 ist ein Abs. 3 folgenden Inhalts anzufügen:

    „(3) Die Erklärung nach Abs. 2 ist innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu übermitteln."

    Artikel II

    Übergangsbestimmung Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 1 begonnen hat, haben die Erklärung nach § 5

    Abs. 2 in der Fassung dieser Novelle innerhalb von...

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