Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres und in dessen Auftrag die ihm nachgeordneten Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausländischen kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen Organisationen auf deren Ersuchen Auskünfte

über Umstände zu erteilen, deren Kenntnis zur Aufklärung oder zur Vorbeugung solcher Straftaten beizutragen geeignet ist, die nach österreichischem Recht von den Gerichten zu ahnden wären (kriminalpolizeiliche Amtshilfe).

(2) Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens nach Abs. 1 kann das Bundesministerium für Inneres erforderlichenfalls auch die Befragung von Auskunftspersonen und die Durchführung sonstiger Ausforschungsmaßnahmen im Bundesgebiet veranlassen.

Die den Sicherheitsbehörden hiebei zustehenden Befugnisse richten sich nach den ihre Tätigkeit im Dienste der inländischen Strafjustiz regelnden Rechtsvorschriften.

§ 2. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist, sofern die Gegenseitigkeit nicht staatsvertraglich verbürgt ist, nur dann und nur so weit zu gewähren,

als von den im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT