Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

  2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in französischer,

    spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

    (Ãœbersetzung)

    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

    in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;

    tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art;

    unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 zum fünfzigsten Jahrestag der Vereinten Nationen;

    sowie unter Hinweis auf die Erklärung  über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, daß sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;

    im Hinblick darauf, daß die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert werden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern,

    daß es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfaßt;

    unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;

    ferner im Hinblick darauf, daß terroristische Anschläge mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen immer häufiger geworden sind;

    sowie im Hinblick darauf, daß die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte diese Anschläge nicht angemessen behandeln;

    in der Überzeugung, daß es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;

    in der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlaß zu ernster Besorgnis geben;

    unter Hinweis darauf, daß die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfaßt werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und daß das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, daß ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder daß die Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird –

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1

    Im Sinne dieses Übereinkommens 1. umfaßt der Ausdruck „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;

  3. bedeutet  „Versorgungseinrichtung“  öffentliche oder privatwirtschaftliche Einrichtungen, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energie-

    und Brennstoffversorgung oder Kommunikationsdienste bereitstellen;

  4. bedeutet „Sprengsatz oder andere tödliche Vorrichtung“

    1. Waffen oder Vorrichtungen, bei denen Spreng- oder Brandmittel verwendet werden und die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperversetzungen oder großen Sachschaden zu verursachen,

    oder diese verursachen können, oder b) Waffen oder Vorrichtungen, die dazu entworfen sind, den Tod, schwere Körperverletzungen oder großen Sachschaden zu verursachen, oder diese verursachen können, indem toxische Chemikalien, biologische Kampfstoffe, Toxine oder ähnliche Stoffe oder Strahlung oder radioaktive Stoffe freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden;

  5. bedeutet  „Streitkräfte eines Staates“ die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert,

    ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind;

  6. bedeutet  „öffentlicher Ort“ die Teile eines Gebäudes, eines Geländes, einer Straße, einer Wasserstraße oder einer sonstigen Örtlichkeit, die der Öffentlichkeit ständig, zu bestimmten Zeiten oder gelegentlich zugänglich sind oder offenstehen, und umfaßt alle für Gewerbe, Kultur,

    geschichtliche Zwecke, Bildung, religiöse Zwecke, amtliche Zwecke, Unterhaltung oder Erholung genutzten oder sonstigen Örtlichkeiten, die in gleicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind oder offenstehen;

  7. bedeutet „öffentliches Verkehrssystem“ alle öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen,

    Beförderungsmittel und sonstigen Mittel, die im Rahmen öffentlich zugänglicher Dienstleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden.

    Artikel 2

    (1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt a) und beabsichtigt, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder b) beabsichtigt, eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen,

    sofern diese Zerstörung zu erheblichem wirtschaftlichem Schaden führt oder führen kann.

    (2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

    (3) Eine Straftat begeht ferner, wer a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 2 genannten Straftat...

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