INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN 1976

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 lit. e, f und g,

  1. 4 Abs. 2,

  2. 6 Abs. 5 dritter Satz,

  3. 8 Abs. 2,

  4. 10 Abs. 2 erster Satz,

  5. 13 Abs. 6 und 7,

  6. 15 Abs. 3,

  7. 28 Abs. 2 zweiter Satz,

  8. 33 Abs. 1 bis 5,

  9. 38 Abs. 4,

  10. 43 Abs. 1 zweiter Satz,

  11. 43 Abs. 2 zweiter Satz,

  12. 43 Abs. 4 erster und dritter Satz,

  13. 43 Abs. 5 dritter Satz,

  14. 44 Abs. 1 zweiter Satz,

  15. 45 Abs. 3 und 5,

  16. 55 Abs. 2,

  17. 56 Abs. 1 und 2,

  18. 58 Abs. 3 lit. a und Art. 62 Abs. 1

    verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.

    (Ãœbersetzung)

    Präambel Die Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind in Anerkennung der außergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse

    — und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet — weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind,

    in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit im Kaffeehandel die Umgestaltung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern, die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern verbessern und einen steigenden Kaffeeverbrauch ermöglichen wird,

    in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, ein Mißverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten, sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlichen Preisschwankungen führen kann,

    in der Überzeugung, daß internationale Maßnahmen dazu beitragen können, die Auswirkungen eines solchen Mißverhältnisses aufzuheben und den Erzeugern eine angemessene Ertragslage durch lohnende Preise zu sichern,

    in Kenntnis der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit auf Grund der Durchführung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1962 und 1968 gezogen worden sind,

    wie folgt übereingekommen:

    KAPITEL I — ZIELSETZUNG Artikel 1

    Zielsetzung Ziel dieses Ãœbereinkommens ist es,

    (1) einen angemessenen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu erreichen, der den Verbrauchern eine ausreichende Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu lohnenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;

    (2) übermäßige Schwankungen der weltweiten Versorgung, der Vorräte und Preise zu verhin-

    dem, die sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlich sind;

    (3) zur Entwicklung der Produktivkräfte sowie zur Förderung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in den Mitgliedländern beizutragen und dadurch gerechte Löhne, einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen herbeizuführen;

    (4) die Kaufkraft der Kaffee-

    Ausfuhrländer dadurch zu erhöhen,

    daß die Preise den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen und der Verbrauch gesteigert wird;

    (5) den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche Weise zu fördern und zu steigern und

    (6) angesichts der Beziehungen zwischen Kaffeehandel und wirtschaftlicher Stabilität der Märkte für industrielle Erzeugnisse die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der weltweiten Probleme betreffend den Kaffee allgemein zu fördern.

    Artikel 2

    Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu führen, daß die in Artikel 1

    genannten Ziele erreicht werden können. Sie verpflichten sich ferner,

    diese Ziele durch die genaue Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen dieses

    Ãœbereinkommens zu erreichen.

    (2) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die die Preise auf einem Niveau halten, das den Erzeugern ein angemessenes Entgelt sichert, und die sicherstellen sollen, daß die Kaffee-Verbraucherpreise eine wünschenswerte Steigerung des Verbrauches nicht behindern.

    (3) Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, staatliche Maß-

    nahmen weder zu ergreifen noch aufrechtzuerhalten, die den Kaffeeverkauf an Nichtmitglieder zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen ermöglichen würde als die Bedingungen,

    die sie Einfuhr-Mitgliedern unter Berücksichtigung üblicher Handelspraktiken zur selben Zeit anzubieten bereit sind.

    (4) Der Rat überprüft in bestimmten Zeitabständen die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3 und kann von den Mitgliedern gemäß Artikel 53

    entsprechende Informationen verlangen.

    (5) Die Mitglieder anerkennen,

    daß Ursprungszeugnisse eine wesentliche Informationsquelle hinsichtlich des Kaffeehandels darstellen. In Zeiträumen,

    in denen Quoten aufgehoben sind, sind die Ausfuhr-Mitglieder für die Gewährleistung der vorschriftsmäßigen Verwendung von Ursprungszeugnissen verantlich.

    Einfuhr-Mitglieder haben jedoch, wenn sie auch nicht verpflichtet sind, zu verlangen, daß

    Kaffeesendungen von Zeugnissen begleitet werden, wenn Quoten nicht in Kraft sind, mit der Organisation bei der Einziehung und Prüfung von Zeugnissen betreffend Kaffeesendungen, die sie von Ausfuhr-Mitgliedländern erhalten haben, weitestgehend zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten,

    daß Informationen im größtmöglichen Umfang allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

    KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 3

    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Ãœbereinkommens bedeutet:

    (1) „Kaffee" die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauches,

    gleichgültig, ob ungeschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschließlich des gemahlenen,

    koffeinfreien, flüssigen oder löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung:

    a) als „Rohkaffee" wird jeglicher Kaffee in der Form einer bloßen Bohne vor dem Rösten bezeichnet;

    b) als „getrocknete Kaffeefrucht"

    wird die getrocknete Frucht des Kaffeestrauches bezeichnet;

    um den Gegenwert der getrockneten Kaffeefrucht zum Rohkaffee festzustellen,

    ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeefrucht mit 0,5 zu multiplizieren;

    c) als „ungeschälter Kaffee"

    wird die grüne Kaffeebohne in der Pergamenthülse bezeichnet; um den Gegenwert des ungeschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren;

    d) als „gerösteter Kaffee"

    wird schwach bis stark gerösteter Rohkaffee einschließlich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um den Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des gerösteten Kaffees mit 1,19 zu multiplizieren;

    e) als „koffeinfreier Kaffee"

    wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee bezeichnet,

    dem das Koffein entzogen ist, um den Gegenwert des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des koffeinfreien Kaffees in roher,

    gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist zu überprüfen und kann vom Rat auf Grund von Entscheidungen, die von anerkannten internationalen Stellen getroffen werden, geändert werden.

    zu multiplizieren;

    f) als „flüssiger Kaffee" werden die wasserlöslichen,

    festen Bestandteile bezeichnet,

    die aus geröstetem Kaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind; um den Gegenwert des flüssigen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen,

    ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen Kaffeebestandteile mit 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist zu überprüfen und kann vom Rat auf Grund von Entscheidungen, die von anerkannten internationalen Stellen getroffen werden, geändert werden.

    zu multiplizieren;

    g) ab „löslicher Kaffee" werden die aus geröstetem Kaffee gewonnenen getrockneten,

    wasserlöslichen,

    festen Bestandteile bezeichnet; um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen,

    ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 3 Der Umrechnungsfaktor 3 ist zu überprüfen und kann vom Rat auf Grund von Entscheidungen, die von anerkannten internationalen Stellen getroffen werden, geändert werden. zu multiplizieren.

    (2) „Sack" 60 kg oder 132,276

    englische Pfund Rohkaffee;

    „Tonne" eine metrische Tonne von 1000 kg oder 2204,6 englische Pfund und „englisches Pfund" 453,597 Gramm;

    (3) „Kaffeejahr" den Zeitabschnitt eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September;

    (4) „Organisation", „Rat" und

    „Exekutivkomitee" die Internationale Kaffee-Organisation,

    den Internationalen Kaffeerat und das Exekutivkomitee;

    (5) „Mitglied" eine Vertragspartei einschließlich einer in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation;

    ein oder mehrere bezeichnete Gebiete, für die eine getrennte Mitgliedschaft gemäß

    Artikel 5 erklärt worden ist;

    oder zwei oder mehrere Vertragsparteien oder bezeichnete Gebiete, die sich gemäß Artikel 6 oder 7 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen;

    (6) „Ausfuhr-Mitglied" oder

    „Ausfuhrland" ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heißt,

    ein Mitglied oder ein Land,

    dessen Ausfuhren die Einfuhren

    übersteigen;

    (7) „Einfuhr-Mitglied" oder

    „Einfuhrland" ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heißt,

    ein Mitglied oder ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren

    übersteigen;

    (8) „Erzeuger-Mitglied" oder

    „Erzeugerland" ein Mitglied oder ein Land, das Kaffee in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;

    (9) „beiderseitige einfache Mehrheit" die Mehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

    (10) „beiderseitige Zweidrittelmehrheit"

    die Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-

    Mitgliedern und die Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-

    Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;

    (11) „Inkrafttreten" den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt,

    sofern nachts anderes bestimmt ist;

    (12) „ausführbare Erzeugung"

    die gesamte Kaffee-Erzeugung eines Ausfuhrlandes in einem Kaffeejahr oder Erntejahr...

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