INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Präambel DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogrammes

über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung, die von der Generalversammlung angenommen worden sind,

EINGEDENK der Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) betreffend das Integrierte Rohstoffprogramm,

welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwickung bei ihrer vierten und fünften Tagung angenommen hat,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit einer geeigneten und wirksamen Erhaltung und Nutzung der tropischen Wälder im Hinblick auf die optimale Bewirtschaftung und die Wahrung des ökologischen Gleichgewichtes der betroffenen Regionen und der Biosphäre,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der tropischen Hölzer für die Wirtschaft der Mitgliedsländer,

insbesondere für den Export der Erzeuger-

Mitglieder und den Bedarf der Verbraucher-Mitglieder,

IM BESTREBEN, einen für die internationale Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucher

-Mitgliedern geeigneten Rahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von tropischen Hölzern zu schaffen,

SIND wie folgt ÃœBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I - ZIELSETZUNG Artikel 1

Zielsetzung Im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen Ziele, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommen hat, und zum Nutzen sowohl der Erzeuger- als auch der Verbraucher-Mitglieder sowie unter Berücksichtigung des Verfügungsrechtes der Erzeuger-Mitglieder

über ihre Naturschätze, bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens über tropische Hölzer 1983 (im folgenden als „dieses Übereinkommen"

bezeichnet) darin,

a) für die Zusammenarbeit und Konsultation zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern einen geeigneten Rahmen zu schaffen,

der alle maßgebenden Aspekte der Tropenholzwirtschaft berücksichtigt;

b) die Ausweitung und Diversifikation des internationalen Handels mit tropischen Hölzern zu fördern und die strukturellen Gegebenheiten des Marktes für tropische Hölzer zu verbessern,

wobei zum einen die langfristige Zunahme des Verbrauches und eine ungestörte Versorgung des Marktes, zum andern lohnende Erzeuger- und angemessene Verbraucherpreise und eine Verbesserung des Zuganges zum Markt berücksichtigt werden;

c) die Forschung und Entwicklung zum Zwecke der Verbesserung der Forstwirtschaft und der Holznutzung zu fördern und zu unterstützen;

d) zwecks größerer Transparenz des internationalen Handels mit tropischen Hölzern die Marktinformation zu verbessern;

e) eine intensivere und weitergehende Verarbeitung von tropischen Hölzern in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder zu ermutigen, um ihre Industrialisierung zu fördern und dadurch ihre Ausfuhrerlöse zu steigern;

f) die Mitglieder zur Förderung und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Aufforstung mit tropischem Nutzholz zu ermutigen;

g) die Vermarktung und die Belieferung mit tropischen Hölzern aus den Erzeuger-Mitgliedern zu verbessern;

h) die Erarbeitung von nationalen Politiken zu fördern, die zum Ziel haben, die Nutzung und Erhaltung der Tropenwälder und ihrer genetischen Ressourcen nachhaltig sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht der betroffenen Regionen zu wahren.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Ãœbereinkommens bedeuten:

(1) „Tropische Hölzer" tropische, nicht zu den Nadelhölzern gehörende Holzarten für den industriellen Gebrauch, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; die-

ser Begriff umfaßt Rundholz, Schnittholz, Furnierholz und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter diese Begriffsbestimmung;

(2) „weitergehende Verarbeitung" die Verarbeitung von Rundholz zu Rohwaren und zu Haibund Fertigerzeugnissen, die ganz oder größtenteils aus tropischen Hölzern bestehen;

(3) „Mitglied" eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation,

die zugestimmt hat, durch dieses Ãœbereinkommen

— sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft —

gebunden zu sein;

(4) „Erzeuger-Mitglied" ein Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das in der Anlage A angeführt und Vertragspartei dieses

Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage A nicht angeführte Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeuger-Mitglied erklärt wird;

(5) „Verbraucher-Mitglied" ein in der Anlage B angeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage B nicht angeführte Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbraucher-Mitglied erklärt wird;

(6) „Organisation" die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Organisation für tropische Hölzer;

(7) „Rat" den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer;

(8) „außerordentliche Abstimmung" eine Abstimmung, die — bei getrennter Zählung —

mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens 60 vH der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert,

vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbraucher

-Mitglieder abgegeben werden;

(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit" eine Abstimmung, die — bei getrennter Zählung — mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert;

(10) „Rechnungsjahr" den Zeitabschnitt vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember;

(11) „frei verwendbare Währungen" die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation im internationalen Handel als Zahlungsmittel gebräuchlich ist und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.

KAPITEL III - ORGANISATION UND VERWALTUNG Artikel 3

Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für tropische Hölzer 1. Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.

  1. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.

  2. Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung

    über den Sitz der Organisation.

  3. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft in der Organisation Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich:

    a) Erzeuger-Mitglieder und b) Verbraucher-Mitglieder.

    Artikel 5

    Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen 1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen" gilt auch für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Vereinbarungen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat.

    Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem

    Ãœbereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation,

    Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher Organisationen auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.

  4. Bei einer Abstimmung über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten geben diese zwischenstaatlichen Organisationen so viele Stimmen ab, wie ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 insgesamt zuerkannt werden. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.

    KAPITEL IV - INTERNATIONALER RAT FÜR TROPISCHE HÖLZER Artikel 6

    Zusammensetzung des Internationalen Rates für tropische Hölzer 1. Der Internationale Rat für tropische Hölzer,

    der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.

  5. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

  6. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter besonderen Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.

    Artikel 7

    Befugnisse und Aufgaben des Rates 1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben,

    die zur Durchführung der Bestimmungen dieses

    Ãœbereinkommens erforderlich sind.

  7. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Vorschriften und Regeln einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation fest. Die Finanzvorschriften gelten unter anderem für die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen,

    wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

  8. Der...

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