Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung) geändert wird

Auf Grund des § 26b Abs. 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich interner Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modellverordnung),

BGBl. II Nr. 179/1997 wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. Kreditinstitute, die interne Modelle der Marktrisikobegrenzung (Modelle) gemäß § 26b Abs. 1

    BWG anwenden, haben zur ordnungsgemäßen Risikoerfassung gemäß § 26b Abs. 5 Z 1 bis 8 BWG jedenfalls die Kriterien der §§ 2 bis 10 zu erfüllen. Die potenziellen Risikobeträge („values at risk“) des

    § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG sind bezogen auf Organisationseinheiten des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe (zB Gesamtbank, Hauptanstalt, Zweigstellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, nachgeordnete Institute) einheitlich und stetig in das Modell einzubeziehen. Werden vom Modell auch spezifische Positionsrisiken erfasst, ist vom Kreditinstitut gesondert im Antrag auf Erteilung der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 BWG darzulegen, wie das Modell diese Risiken berücksichtigt.“

  2. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Risikokontrolle hat täglich einen Bericht über die Ergebnisse der Modellanwendung zu erstellen und zu analysieren. Die hierfür notwendigen Unterlagen und Teilberechnungen sind, sofern sie nicht von der Risikokontrolle selbst erstellt werden, von anderen Organisationseinheiten zur Verfügung zu stellen. Die Risikokontrolle hat in dem Bericht das Verhältnis zwischen den potenziellen Risikobeträgen,

    den Handelslimits und der Limitausnutzung zu bewerten. Ferner hat die Risikokontrolle auch unverzüglich und direkt an die Geschäftsleiter zu berichten.“

  3. § 2 Abs. 8 Z 3 lautet:

    „3. die Geschäftsleiter und die Risikokontrolle müssen befugt sein, die Reduzierung von Positionen einzelner Händler oder die Reduzierung der Gesamtposition des Kreditinstitutes durchzusetzen;

    für die sonst im Kreditinstitut verantwortlichen Personen, die berechtigt sind, Limits einzuräumen, gilt dies hinsichtlich der eingeräumten Limits;“

  4. § 2 Abs. 12 Z 3 und 11 lauten:

    „3. die Einbeziehung der potenziellen Risikobeträge in die tägliche Risikosteuerung,“;

    „11. die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen des Modells (zB die Adaptierung auf zehn Geschäftstage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3) und“.

  5. § 3 Abs. 2 bis 6 lauten:

    „(2) Bei Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  6. Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen;

    jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;

  7. das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten (zB Zentralregierungen, Kreditinstitute, Unternehmen des Nichtfinanzsektors) nicht vollkommen korreliert ist.

    (3) Bei Ermittlung von...

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