ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußakten, Erklärung der Minister und Staatssekretäre sowie Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Abkommen einschließlich aller dazu ergangenen Schlußakten, Protokolle und Erklärungen in deren gleichermaßen authentischen Fassungen in griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen,

    daß diese zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

    Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990

    in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie die italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990,

    vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind,

    einerseits und die Republik Österreich andererseits angesichts der Unterzeichnung am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-

    Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik,

    gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1

    Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Österreich dem Übereinkommen von 1990 bei.

    Artikel 2

    (1) Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 40 Abs. 4 des Übereinkommens von 1990:

    1. die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:

      – die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

      – die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

      – die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

      – die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

    2. unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 40 Abs. 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

      (2) Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Art. 40 Abs. 5 des Übereinkommens von 1990:

      Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

      Artikel 3

      Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 41 Abs. 7 des Übereinkommens von 1990:

    3. die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:

      – die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

      – die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

      – die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

      – die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

    4. unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 41 Abs. 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

      Artikel 4

      Für die Republik Österreich ist das nach Art. 65 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium: Das Bundesministerium für Justiz.

      Artikel 5

      (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

      (2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Österreich. Für die übrigen Staaten tritt das

      Ãœbereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-

      oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

      (3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

      Artikel 6

      Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer,

      italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

      ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

      GESCHEHEN zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

      Schlußakte I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-

      Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den

      Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, macht sich die Regierung der Republik Österreich die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des

      Ãœbereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

      Die Regierung der Republik Österreich schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

      Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer,

      griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

      1. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-

      Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den

      Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

  3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

    Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und der Republik Österreich erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendungen des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

    Für die übrigen Staaten wird dieses Beitrittsübereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

  4. Gemeinsame Erklärung zu Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990

    Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

    1. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Österreich zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Spanischen Königreichs sowie der Griechischen Republik entgegen:

    Die Regierung der Republik Österreich nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991 und am...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT