ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE REGELUNG DES GRENZÜBERGANGES DER EISENBAHNEN

Der Nationalrat hat beschlossen :

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 12

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Allgemeines Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu erleichtern.

Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen,

um ihn ordnungsgemäß und zweckmäßig zu gestalten.

ARTIKEL 2

Gemeinschaftsbahnhöfe

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe 1. Brennero/Brenner,

  1. Tarvisio Centrale,

  2. San Candido/Innichen.

    Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren,

    welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäck-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.

    (2) In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Aufgaben haben:

  3. Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof die technische Untersuchung, Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie den Übergangsabrechnungsdienst für Güter;

  4. im Bahnhof Arnoldstein den Übergangsabrechnungsdienst für Güter.

    (3) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den in den Absätzen 1 und 2

    bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.

    ARTIKEL 3

    Anschlußgrenzstrecken

    (1) Die ÖBB sind berechtigt, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem folgenden Artikel 8 mit eigenen Fahrbetriebsmitteln auf italienischem Hoheitsgebiet auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze und den Gemeinschaftsbahnhöfen

    (Anschlußgrenzstrecken) durchzuführen und die Gemeinschaftsbahnhöfe zu benützen.

    (2) Die ÖBB und die FS haben den Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und die Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß

    hiedurch eine einwandfreie und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.

    ARTIKEL 4

    Benützung der Gebäude und Anlagen

    (1) Für die Mitbenützung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe haben die

    ÖBB eine Vergütung zu leisten, die unter Zugrundelegung eines zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbarenden Zinssatzes vom Anlagekapitalwert berechnet wird. Bei der Festsetzung dieser Vergütung ist das im Absatz 2 behandelte Verhältnis der Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

    Für Gebäude und Anlagen, die von den

    ÖBB ausschließlich benützt werden, wird der volle Zinsbetrag vergütet.

    (2) Die aus der gemeinschaftlichen Betriebsführung aufgelaufenen Betriebsausgaben werden von den FS getragen und den ÖBB nach dem Ausmaß der Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe angelastet.

    (3) Neubauten von Gebäuden und Anlagen oder Zubauten hiezu für gemeinschaftliche Zwecke oder zur ausschließlichen Benützung durch die ÖBB dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert. Umbauten von Gebäuden und Anlagen oder Ersatzbauten für sie dürfen gleichfalls nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS aus-

    geführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert jedoch nur um den Mehrwert, der sich aus dem Umbau oder Ersatzbau ergibt und der durch Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS festgesetzt wird.

    Der Kostenaufwand, der keine Vermehrung des Anlagekapitalwertes bildet, wird als Betriebsausgabe angesehen und, wie im Absatz 2 vorgesehen,

    aufgeteilt.

    (4) In Vereinbarungen der ÖBB und FS kann eine Abgeltung des Anlagekapitalwertes vorgesehen werden, die von jener der periodischen Zahlung von Zinsen abweicht.

    (5) Für die Benützung von Räumen und Anlagen der Eisenbahn auf österreichischem Hoheitsgebiet haben die FS den ÖBB eine Vergütung zu leisten, deren Höhe auf Grund der Selbstkosten zu ermitteln ist.

    ARTIKEL 5

    Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen

    (1) Die FS sorgen für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken.

    (2) Der Gesamtbetrag der auf die betreffenden Gebäude und Anlagen entfallenden Betriebskosten wird zwischen den ÖBB und den FS nach Maßgabe der diesbezüglich zwischen den ÖBB und den FS getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

    ARTIKEL 6

    Gemeinschaftsdienst

    (1) Die FS sorgen für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes und des Dienstes im ausschließlichen Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen erbringen, die in der zwischen den

    ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung festgelegt sind.

    (2) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, einen eigenen Vertreter für die im Artikel 2 bezeichneten Bahnhöfe zu bestellen. Die Diensträume des Vertreters müssen Aufschriften in beiden Sprachen der Vertragsstaaten tragen, wobei die deutsche Sprache für die im Artikel 2 Absatz 1

    bezeichneten Bahnhöfe und die italienische Sprache für die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Bahnhöfe den Vorrang hat.

    ARTIKEL 7

    Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst Die ÖBB und die FS können vereinbaren, daß

    der Zugförderungs- oder Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof hinaus in einer oder beiden Richtungen von den ÖBB oder den FS mit eigenen Triebfahrzeugen und mit eigenen Bediensteten besorgt wird. Dabei sind die den Zugförderungs- und Zugbegleitdienst betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die der Artikel 13 Absätze 3, 4, 9 und 10,

    15 Absatz 1, 16, 17, 18 Absätze 2, 3 und 4, 19

    Absatz 3 und 22, entsprechend anzuwenden.

    ARTIKEL 8

    Betriebsabwicklung

    (1) Die behördlichen Zulassungen von Triebfahrzeugen und die Prüfungen des Bedienungspersonals im...

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