Bundesgesetz vom 23. Janner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischem Mitteln und Gebraudisgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 ? LMG 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Anwendungsbereich Tätigkeiten

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten,

    Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.

    (2) Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen,

    Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken,

    Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben,

    Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen,

    ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor,

    wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Abs. 1)

    in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

    Lebensmittel

    § 2. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)

    sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs-

    oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden.

    Verzehrprodukte

    § 3. Verzehrprodukte sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs-

    oder Genußzwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein.

    Zusatzstoffe

    § 4. Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten hinzugefügt zu werden, sofern sie nicht selbst Lebensmittel oder Verzehrprodukte sind.

    Kosmetische Mittel

    § 5. Kosmetische Mittel sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind.

    Gebrauchsgegenstände

    $ 6. Gebrauchsgegenstände sind

    1. Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten,

      Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;

    2. Reinigungs-, Wasch-, Desinfektions-, Luftverbesserungs-,

      Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

      die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen,

      Gegenstände oder Beförderungsmittel,

      die dem Verkehr mit Lebensmitteln,

      Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;

    3. Farben, Beizen, Lacke. Ritte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume,

      Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel,

      die dem Verkehr mit Lebensmitteln,

      Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen dienen;

    4. Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch-

      und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten,

      Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge,

      Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;

    5. Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;

    6. weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.

  2. ABSCHNITT Lebensmittelverkehr

    § 7. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Verkehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die a) gesundheitsschädlich;

    1. verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

    2. falsch bezeichnet sind oder d) den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.

      (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Abs. 1 lit. b fallende Lebensmittel,

      Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

      Begriffsbestimmungen

      § 8. Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe sind a) gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind,

      die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;

    3. verdorben, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist;

    4. unreif, wenn sie noch nicht die Beschaffenheit erreicht haben, die ihre bestimmungsgemäße Verwendung erlaubt oder ihre charakteristischen Eigenschaften bedingt;

    5. nachgemacht, wenn eine andere Ware vorgetäuscht wird;

    6. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde,

      oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;

    7. falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände,

      die nach der Verkehrsauffassung,

      insbesondere nach der Verbrauchererwartung,

      wesentlich sind, wie über Art, Herkunft,

      Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

      Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben

      (§ 9) in Verkehr gebracht werden;

    8. wertgemindert, wenn, sie nach der Herstellung,

      ohne daß eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit nicht Verdorbenheit vorliegt.

      Verbote gesundheitsbezogener Angaben

      § 9. (1) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende,

      Alterserscheinungen hemmende,

      schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

    9. auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;

    10. gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

      (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für jene althergebrachten Bezeichnungen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen.

      (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben,

      wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

      § 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission 1. festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel,

      Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht,

      verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;

      1. für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;

      2. für bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;

      3. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen,

        Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen,

        Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;

      4. das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel,

        Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;

      5. bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln,

        Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;

      6. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel,

        Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.

        (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1

        Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches

        (§ 51) als Verordnung erlassen.

        Zusatzstoffe

        § 11. Es ist verboten,

    11. nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Verkehr zu bringen;

    12. Lebensmittel oder Verzehrprodukte mit nicht zugelassenen, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden oder mit unerlaubten Mengen von Zusatzstoffen in Verkehr zu bringen.

      Zulassung von Zusatzstoffen

      § 12. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme...

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