Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Japan zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr

(Ãœbersetzung)

Wien, am 16. Juni 1993

Exzellenz,

Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden Japans und der Republik Österreich betreffend das Luftverkehrsabkommen zwischen Japan und der Republik Österreich, unterzeichnet in Wien am 7. März 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1989, (in der Folge als „Abkommen" bezeichnet), die am 28. und 29. Oktober 1992 in Wien stattfanden, und vorzuschlagen, daß der gegenwärtige Flugstreckenplan zum Abkommen durch den angeschlossenen, geänderten Flugstreckenplan ersetzt wird.

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen, das am Tage der Antwort Eurer Exzellenz in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Ryoji Onodera außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in der Republik Österreich Seine Exzellenz Dr. Alois MOCK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Wien

(Ãœbersetzung)

Beilage FLUGSTRECKENPLAN 1.  Flugstrecken, die von dem oder den von Japan namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden:

a)  Punkte in Japan — ein Punkt in Alaska — ein Punkt  in  Europa  —  Wien  —   ein  Punkt darüber hinaus in Europa,

b)  Punkte in Japan — vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (mit Ausnahme von Punkten in der Volksrepublik China)  — Wien  —  ein Punkt darüber hinaus in Europa,

c)  Punkte in Japan — Moskau — zwei Punkte in Europa  —  Wien  —  drei  Punkte  darüber hinaus in Europa.

Bemerkungen: 1 Bezüglich der „zwei Punkte in Europa" auf Flugstrecke „c" wird festgehalten, daß das/die von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zwischen den zwei Punkten in Europa und Wien Verkehrsrechte nur für seine/ihre eigenen Passagiere im Zwischenstopp genießen. 2 Auf Flugstrecke „c" ist dem/den von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung der zwei Punkte in Europa und eines von drei Punkten darüber hinaus in Europa erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet.

  1.   Flugstrecken, die von dem oder den von der Republik Österreich namhaft gemachten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT