Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29. Juni 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit § 15

  1. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/

1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden,

gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.

§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag 1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und gleichwertiger Verwendungsgruppen

(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und gleichwertiger Entlohnungsgruppen)

0,96 vH 2. für Beamte der Verwendungsgruppe B (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) 0,67 vH 3. für Beamte der Verwendungsgruppe C (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) 0,64 vH 4. für Beamte der...

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