Bundesgesetz vom 20. Juli 1955, womit das Gesetz vom 11. Feber 1920, StGBl. Nr. 88, über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/ 1921, abgeändert wird (Journalistengesetznovelle 1955).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 11. Feber 1920, StGBl.

Nr. 88, über die Rechtsstellung der Journalisten

(Journalistengesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1921, wird wie folgt abgeändert:

Dem § 1, der die Bezeichnung (1) erhält,

wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur,

einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung,

die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind...

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