Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zielsetzung

§ 2. Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Förderung der Jugendarbeit

§ 3. Grundsätze der Jugendarbeit

§ 4. Förderungsempfänger – Träger der Jugendarbeit

§ 5. Förderungsarten

§ 6. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7. Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 8. Richtlinien

§ 9. Zusammenarbeit 3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 10. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11. Vollziehung

§ 12. Inkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung

§ 1.  Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen,

körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

(3) Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, in Folge zusammenfassend als Jugendarbeit bezeichnet, beinhaltet alle geeigneten jugenderzieherischen und

-bildenden Maßnahmen, die die familiäre Erziehung oder die im sonstigen privaten Lebensbereich von Jugendlichen stattfindende Sozialisation ergänzen, jedoch außerhalb des formellen schulischen Bildungssystems oder der durch die öffentliche Jugendwohlfahrt bereitgestellten Dienste erbracht werden.

  1. Abschnitt Förderung der Jugendarbeit Grundsätze der Jugendarbeit

    § 3. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:

  2. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;

  3. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;

  4. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;

  5. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;

  6. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;

  7. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;

  8. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;

  9. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;

  10. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;

  11. Förderung der

    – lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,

    – berufs- und karriereorientierten Bildung,

    – generationsbezogenen Bildung,

    – Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,

    – Gleichberechtigung beider Geschlechter und

    – Behindertenintegration.

    Förderungsempfänger – Träger der Jugendarbeit

    § 4. (1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden:

  12. Verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich organisierten Jugendgruppen...

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