Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1972 über die Geschäftsführung der betrieblichen Jugendvertretungen (Jugendvertrauensrats-Geschäftsordnung ? JVRGO)

JUGENDVERTRAUENSRATS-GESCHÄFTSORDNUNG Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über betriebliche Jugendvertretungen (Jugendvertrauensrätegesetz

— JVRG), BGBl. Nr. 287/1972, wird verordnet:

ARTIKEL I BETRIEBLICHE JUGENDVERTRETUNG

§ 1. Die Organe der betrieblichen Jugendvertretung sind:

  1. die Betriebsjugendversammlung;

  2. der Wahlvorstand;

  3. der Jugendvertrauensrat.

    ARTIKEL II BETRIEBSJUGENDVERSAMMLUNG Einberufung, Vorsitz und Beschlußfassung

    § 2. In Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschäftigt sind, bilden die Gesamtheit der jugendlichen Dienstnehmer und jene Mitglieder des Jugendvertrauensrates,

    die nicht jugendliche Dienstnehmer sind (§ 9

    Abs. 1), die Betriebsjugendversammlung.

    § 3. (1) Die Betriebsjugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

    (2) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Dienstnehmer, jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner oder jede zuständige Gewerkschaft zur Einberufung der Betriebsjugendversammlung berechtigt. Die Einberufung ist erfolgt,

    wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Betriebsjugendversammlung Gebrauch gemacht hat.

    § 4. (1) Der Einberufer hat, sofern die Geschäftsordnung

    (§ 13) im Einzelfall nicht anderes bestimmt, die Einberufung der Betriebsjugendversammlung durch Anschlag an einer allen jugendlichen Dienstnehmern des Betriebes zugänglichen Stelle oder durch Rundschreiben bekanntzumachen.

    Erforderlichenfalls sind mehrere Anschläge anzubringen. Die Kenntnisnahme eines Rundschreibens hat jeder jugendliche Dienstnehmer durch Unterschrift zu bescheinigen. Die Einberufung muß die Zeit, den Ort und die Tagesordnung der Betriebsjugendversammlung enthalten und hat spätestens drei Tage vor der Betriebsjugendversammlung zu erfolgen; soll in einer Betriebsjugendversammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muß

    die Einberufung spätestens zwei Wochen vorher bekanntgemacht werden.

    (2) In Betrieben, in denen dauernd weniger als 11 jugendliche Dienstnehmer beschäftigt sind,

    kann die Einberufung der Betriebsjugendversammlung auch durch mündliche Durchsage erfolgen.

    § 5. (1) Die Betriebsjugendversammlung ist mindestens einmal in jedem Halbjahr einzuberufen.

    (2) Die Betriebsjugendversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der in der Betriebsjugendversammlung stimmberechtigten Dienstnehmer (§ 9 Abs. 1)

    oder die Hälfte der Mitglieder des Jugendvertrauensrates die Einberufung schriftlich verlangen.

    § 6. (1) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat bzw. die im Betrieb bestellten Vertrauensmänner sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Betriebsjugendversammlung teilzunehmen. Sie sind von der Einberufung einer Betriebsjugendversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern möglich ist.

    (2) Die zuständigen Gewerkschaften und die

    örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt, zu allen Betriebsjugend-

    versammlungen Vertreter zu entsenden. Sie sind von der Einberufung einer Betriebsjugendversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen,

    daß die Entsendung von Vertretern möglich ist.

    (3) Der Betriebsinhaber kann zur Teilnahme an einer Betriebsjugendversammlung oder zur Teilnahme an der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte eingeladen werden; mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

    § 7. Die Betriebsjugendversammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben abgehalten werden;

    sie ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten durchzuführen.

    § 8. (1) Den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung führt der Obmann des Jugendvertrauensrates oder sein Stellvertreter.

    (2) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat aus einer Person (Jugendvertreter)

    besteht, führt diese, in Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören,

    führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte

    (§ 41) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren

    ältere Mitglied den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung.

    Wurden die beiden Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 4

    Abs. 3 JVRG getrennt gewählt, so führen sie abwechselnd den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung;

    den Vorsitz in der ersten Betriebsjugendversammlung nach der Wahl des Jugendvertrauensrates führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 41) nicht anderes ergibt,

    das an Lebensjahren ältere Mitglied.

    (3) Ist ein Jugendvertrauensrat noch nicht bestellt,

    führt der Einberufer oder ein von ihm mit der Vertretung betrauter stimmberechtigter jugendlicher Dienstnehmer den Vorsitz in der Betriebsjugendversammlung.

    § 9. (1) In der Betriebsjugendversammlung ist,

    unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 3

    erster Satz, jeder jugendliche Dienstnehmer stimmberechtigt, der am Tage der Abhaltung der Betriebsjugendversammlung im Betrieb beschäftigt ist und das aktive Wahlrecht zum Jugendvertrauensrat besitzt (§ 5 Abs. 3 JVRG); ferner jene Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Dienstnehmer sind (§ 5 Abs. 4

    JVRG).

    (2) Zur Beschlußfassung in der Betriebsjugendversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer

    (Abs. 1) erforderlich.

    (3) Ist die Betriebsjugendversammlung beschlußunfähig,

    so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebsjugendversammlung einzuberufen,

    die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten (Abs. 1) beschlußfähig ist. Zur Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates ist jedoch immer die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.

    (4) Die Beschlüsse der Betriebsjugendversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung

    über die Enthebung des Jugendvertrauensrates bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    § 10. (1) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer festzustellen.

    (2) Die Stimmabgabe in der Betriebsjugendversammlung erfolgt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, durch Handerheben. Zur Feststellung des Stimmenverhältnisses ist in jedem Fall die Gegenprobe vorzunehmen. Der Vorsitzende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint,

    die Abstimmung mittels Stimmzettel vornehmen lassen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden die Abstimmung mittels Stimmzettel verlangt.

    Das Stimmenverhältnis ist vom Vorsitzenden festzustellen. Der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist ein jugendlicher Dienstnehmer,

    der nicht Mitglied des Jugendvertrauensrates ist,

    beizuziehen.

    (3) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Jugendvertrauensrates hat der Obmann des Jugendvertrauensrates vor der Stimmabgabe den Vorsitz an den an Lebensjahren

    ältesten stimmberechtigten jugendlichen Dienstnehmer,

    der dem Jugendvertrauensrat nicht angehört,

    abzugeben; in diesem Fall steht den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates kein Stimmrecht zu. Die Stimmabgabe hat mittels Stimmzettel zu erfolgen. Das Stimmenverhältnis ist vom Vorsitzenden festzustellen. Der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind sowohl ein jugendlicher Dienstnehmer, der nicht Mitglied des Jugendvertrauensrates ist, als auch ein Mitglied des Jugendvertrauensrates beizuziehen.

    § 11. (1) Über jede Betriebsjugendversammlung ist von einem vom Vorsitzenden zu bestellenden Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die die Beschlüsse der Betriebsjugendversammlung zu enthalten hat.

    (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und vom Jugendvertrauensrat zu verwahren. Jedem stimmberechtigten jugendlichen Dienstnehmer ist auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

    Aufgaben der Betriebsjugendversammlung

    § 12. Der Betriebsjugendversammlung obliegt:

  4. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

  5. die Wahl des Wahlvorstandes für die Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates;

  6. die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.

    Geschäftsordnung der Betriebsjugendversammlung

    § 13. (1) Die Betriebsjugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.

    (2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Betriebsjugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Betriebsjugendversammlung geändert werden.

    ARTIKEL III WAHLVORSTAND

    § 14. Der Wahlvorstand ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Jugendvertrauensrats-Wahlordnung

    (JVRWO), BGBl. Nr. 475/1972, zur Ausschreibung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates berufen.

    ARTIKEL IV JUGENDVERTRAUENSRAT Tätigkeitsdauer

    § 15. (1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre.

    (2) Besteht der Jugendvertrauensrat aus mindestens drei Mitgliedern, beginnt die Tätigkeitsdauer mit dessen Konstituierung (§ 17); gehören dem Jugendvertrauensrat weniger als drei Mitglieder an, beginnt die Tätigkeitsdauer mit erfolgter Wahl.

    (3) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates,

    wenn 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;

  7. die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates einschließlich der Ersatzmitglieder unter die Hälfte der im § 4 Abs. 2

    und 3 JVRG festgesetzten Zahl sinkt;

  8. die Mehrheit der Mitglieder des Jugendvertrauensrates den Rücktritt beschließt;

  9. die...

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