Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.

Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet:

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind bezüglich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen

über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen,

in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist.

(2) Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Entscheidung muß von einem gemäß

    Artikel 2 zuständigen Gerichte stammen;

  2. die Entscheidung muß nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar sein;

  3. im Falle einer Versäumnisentscheidung muß

    die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sein.

    Artikel 2

    Die im Artikel 1 Absatz 2 lit. a geforderte Zuständigkeit ist gegeben,

  4. wenn der Beklagte oder Antragsgegner im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatte, in dem die Entscheidung gefällt wurde, oder b) wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatten, in dem die Entscheidung gefällt wurde, und der Kläger oder Antragsteller seinen Aufenthalt in diesem Staate bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat, oder c) wenn der Beklagte oder Antragsgegner sich,

    sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache,

    ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat.

    Artikel 3

    (1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel ist die...

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