ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 in der Fassung des Abkommens vom 28. April 1967

Nachdem das am 10. August 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Abänderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962

in der Fassung des Abkommens vom 28. April 1967,

welches also lautet:

Artikel I Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik. Jugo-

slawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 11. Dezember 1962 in der Fassung des Abkommens vom 28. April 1967

wird wie folgt abgeändert:

  1. Artikel 3, Absätze 1—3, hat zu lauten:

    „(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:

    1. Rosenbach / Jesenice b) Bleiburg / Prevalje c) Spielfeld-Straß / Sentilj

      (2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

    2. Jesenice b) Bleiburg c) Spielfeld-Straß

      (3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:

    3. Rosenbach b) Prevalje c) Sentilj"

  2. Artikel 5 entfällt.

  3. Artikel 12 entfällt.

  4. Artikel 15 Absatz 3 hat zu lauten:

    „(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung wird seitens der Eigentumsverwaltung im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof sowie im erweiterten Zugförderungsdienst

    (Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe gewährt."

  5. Artikel 17 Absatz 1 hat zu lauten:

    „(1) Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen während und außerhalb des Dienstes zu tragen."

  6. Artikel 25 entfällt.

    Artikel II Punkt 3 des Schlußprotokolls vom 11. Dezember 1962 zum Abkommen entfällt.

    Artikel III Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.

    ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 10. August 1971,

    in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

    Für die Republik...

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