Bundesgesetz vom 17. Juli 1952, betreffend Änderungen auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 lit. e hat zu lauten:

    „e) von Personen deutscher Sprachzugehörigkeit erhoben wird, die infolge einer Dienstbeschädigung erwerbsunfähig (§ 9 Abs. 2)

    oder hilflos beziehungsweise blind (§ 18

    Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3) geworden sind;

    gleiches gilt für die Hinterbliebenen solcher Personen, die Versorgungsberechtigung erlangt hatten."

  2. §§ 7 und 8 haben zu lauten:

    „§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

    (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen,

    die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

    § 8. Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Berufe oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen;

    die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben."

  3. Dem § 18 ist ein Abs. 3 folgenden Wortlautes anzufügen:

    „(3) Beschädigten mit Anspruch auf Pflegezulage der Stufe IV ist diese auf monatlich 720 S zu erhöhen, wenn der Beschädigte infolge Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet,

    von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht,

    oder wenn das Hilflosigkeit verursachende Gebrechen zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen besonders schweren Gesamtleidenszustand darstellt."

  4. Dem § 19 ist ein Abs. 5 folgenden...

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