Bundesgesetz vom 13. März 1957, mit dem das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung abgeändert und ergänzt wird (11. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

(Verfassungsbestimmung.)

(1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in den Belangen Bundessache, in denen nicht schon auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten rückwirkend mit dem 2. September 1947 in Kraft.

ARTIKEL II.

Das Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, in der geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 hat lit. d zu lauten:

    „d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch diese Gesundheitsschädigungen die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopfer-

    Versorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1949,

    in der jeweils geltenden Fassung auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v. H. gemindert ist oder gemindert war, oder"

  2. Im § 1 Abs. 2 haben lit. c und lit. e zu lauten:

    „c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens 70 v. H. gemindert ist,

    e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung."

  3. Im § 1 haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten:

    „(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

    a) die Witwe (der Witwer), die Lebensgefährtin

    (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern,

    Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten Opfern,

    b) eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder,

    Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres,

    in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben,

    unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat oder, wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

    c) Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten Opfern,

    d) eheliche Kinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen der lit. a oder b nicht gegeben sind.

    (4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatebürger sind, oder b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die

    österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder c) als Personen deutscher Sprachzugehörigkeit oder als deutsche Staatsbürger nach dem 6. März 1933 bis längstens 31. Dezember 1952 nach Österreich eingewandert sind und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, insoweit sie für die erlittenen Schäden (Abs. 1 oder 2)

    nachweislich nicht Ansprüche auf Entschädigungen gegenüber einem anderen Staat erworben haben, oder d) ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

    (5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten."

  4. Im § 1 erhält Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6.

  5. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten:

    „(2 ) Die Bestimmungen der §§ 18 bis 22, 49,

    56 bis 59, 64 und 113 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden."

  6. § 3 hat zu lauten:

    㤠3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ist bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers

    örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Amt der Wiener Landesregierung einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.

    (2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Landeshauptmann.

    (3) Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Landeshauptmann zusteht."

  7. Im § 4 haben die Abs. 1, 3 und 5 zu lauten:

    „(1) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1

    oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat der Landeshauptmann eine ,Amtsbescheinigung' auszustellen;

    in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen,

    auf die sich die Anspruchsberechtigung

    (§ 1) gründet, zu vermerken.

    (3) Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat der Landeshauptmann einen ,Opferausweis' auszustellen;

    in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen,

    auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet,

    zu vermerken.

    (5) Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des

    § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte."

  8. Im § 6 haben die Ziffern 3 und 4 zu lauten:

    „3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern; die Vorschriften des § 1 Abs. 9, vorletzter Satz, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, werden hievon nicht berührt.

  9. Die bevorzugte Vermittlung durch das Arbeitsamt an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes und der Beschäftigungspflicht gelten die Bestimmungen der §§ 8,

    9, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21."

  10. Im § 6 hat die Ziffer 7 zu entfallen.

  11. § 11 hat zu lauten:

    „§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.

    (2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs, 1 lit, d oder e;

    sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen.

    (3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die erwerbsunfähigen Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes gebührt. Elternpaare sowie Doppelwaisen erhalten die...

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