Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.

Nr. 133, über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

wird wie folgt geändert:

  1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut:

    „(Bundes-Personalvertretungsgesetz — PVG)"

  2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft der

    öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

  3. § 6 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

    Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

    kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3

    als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen."

  4. § 6 Abs. 7 hat zu lauten:

    „(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4)

    oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst),

    kann zur Entgegennahme von Berich-

    ten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

    gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden

    (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt,

    so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt."

  5. Die bisherigen Absätze 7 und 8 des § 6

    erhalten die Bezeichnung Abs. 8 und 9.

  6. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten:

    „§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

    1. bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

    2. bei Anträgen des Dienststellenleiters auf

      Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-

      rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellungen von Bediensteten;

    3. bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde;

    4. bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

    5. bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

    6. bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

    7. bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen;

    8. bei der Anordnung von Überstunden, es sei denn, die Überstunden werden nur für einen Bediensteten für nicht mehr als drei Tage hintereinander angeordnet;

    9. bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

    10. bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern von Dienstprüfungskommissionen,

      die nur für ein Ressort zuständig sind, bestellt werden sollen;

    11. bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Dienstbeurteilungskommissionen bestellt werden sollen, ausgenommen die Mitglieder der Obersten Disziplinarkommission und der Obersten Dienstbeurteilungskommission;

    12. bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe;

    13. bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

    14. bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz sowie o) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden.

      (2) Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

    15. in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

    16. bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung,

      soweit sich diese über einen längeren Zeitraum bzw. auf mehrere Bedienstete bezieht;

    17. bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.

      (3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

    18. die Aufnahme, Dienstzuteilung und Versetzung sowie die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung

      (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes;

    19. die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Verhängung einer Ordnungsstrafe und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

    20. eine Unfallsanzeige und d) die Versetzung eines Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand,

      sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

      (4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß:

    21. Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

    22. sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten,

      und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

    23. an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen;

      die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

    24. in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28

      tätig zu werden.

      § 10. (1) Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 Abs. 1 sind dem Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

      (2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt,

      wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß

      kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

      (3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2

      genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen,

      sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden;

      der Dienststellenausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

      (4) Der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem

      über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift festzuhalten.

      (5) Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4)

      nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß

      errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1, ausgenommen die in lit. h, i, 1 und m genannten, hinsichtlich der der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben,

      bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.

      (6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er den Einwendungen oder Anträgen

      (Anregungen, Vorschlägen) nicht entspricht, binnen zwei Wochen Beratungen mit dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuß aufzunehmen. Das Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß zuzustellen.

      Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so...

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