Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.

Nr. 540/1977, wird geändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

  2. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich unter besonderer Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität nicht zuwiderläuft;

  3. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;

  4. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß

    das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;

  5. Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs entsprechend berücksichtigt werden;

  6. der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;

  7. keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen."

  8. § 3 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, daß dem Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden ist."

  9. Nach § 3 ist folgender § 3a einzufügen:

    㤠3a. (1) In den ersten sechs Monaten jeden...

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