Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971

und BGBl. Nr. 229/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt."

  2. Im § 2 Abs. 3 hat die lit. d zu lauten:

    „d) deren Pflegekinder (§ 186 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)."

  3. Abschnitt I a hat zu lauten:

    „ABSCHNITT I a Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

    § 30 a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12)

    wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,

    BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

    technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964.) besucht und der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule in einer Richtung (Schulweg) mindestens 3 km lang ist. Für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn der Schulweg weniger als 3 km lang ist und dem Kind die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

    (2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird

    (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben

    (§ 4 Abs. 1), wenn die Vollwaise a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine im Bundesgesetz vom 22. März 1961,

    BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

    technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geregelte Schule oder eine Bundeshebammenlehranstalt (Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964) besucht und der Schulweg mindestens 3 km lang ist.

    Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg weniger als 3 km lang ist und der behinderten Vollwaise die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

    (3) Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch Hochschulen und unter Schülern auch Hörer zu verstehen.

    § 30 b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, der von einem Verkehrsmittel befahren wird, das der Schüler unentgeltlich benutzen kann (§ 30 f),

    wenn dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels zumutbar ist. Für den verbleibenden Teil des Schulweges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des Schulweges mindestens 3 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe

    (§ 30 c Abs. 1 und 2) nach der Länge dieses Teiles des Schulweges.

    (2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen,

    die nur fallweise stattfinden.

    §. 30 c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg an mindestens 4 Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des Schulweges a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 50 S,

    1. von über 10 km monatlich 80 S.

      (2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nur an bestimmten Schultagen und weniger als an 4 Tagen in der Woche zurückgelegt wird, bei einer Länge des Schulweges a) bis einschließlich 10 km monatlich .. 25 S,

    2. von über 10 km monatlich 40 S.

      (3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen Kosten, sofern die im Tarif für den Schülerverkehr vorgesehenen Ermäßigungen in Anspruch genommen wurden.

      (4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft a) bis einschließlich 100 km monatlich 100 S,

    3. von über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich 150 S,

    4. von über 200 km bis einschließlich 300 km monatlich 200 S,

    5. von über 300 km bis einschließlich 400 km monatlich 250 S,

    6. von über 400 km bis einschließlich 500 km monatlich 300 S,

    7. von über 500 km bis einschließlich 600 km monatlich 350 S,

    8. von über 600 km monatlich 400 S.

      Die Entfernung ist in diesen Fällen nach der Wegstrecke des zwischen den Orten verkehrenden

      öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

      § 30 d. (1) Die...

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