Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, betreffend das Fernmeldewesen (Fernmeldegesetz ? FG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Begriff der Fernmeldeanlage

§ 1. Fernmeldeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle technischen Anlagen zur Übertragung,

Aussendung oder zum Empfang von Zeichen,

Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg,

auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme.

Abschnitt II.

Fernmeldehoheit.

Begriff der Fernmeldehoheit

§ 2. (1) Das Recht, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Bunde zu.

(2) Der Bund übt das in Abs. (1) bezeichnete Recht durch eigene Behörden, die Fernmeldebehörden

(§ 10), aus.

Bewilligungen

§ 3. (1) Die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen kann von den Fernmeldebehörden physischen oder juristischen Personen erteilt werden. Die Bedingungen für die Erteilung der Befugnis werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr festgelegt.

(2) Soweit nicht Interessen des Bundes entgegenstehen,

ist diese Befugnis an Elektrizitätsunternehmungen,

die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden oder größeren Gebietsteilen mit elektrischer Energie dienen, zum Zwecke ihres Betriebes zu erteilen.

(3) Die zu entrichtenden Gebühren werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

Funkanlagen

§ 4. (1) Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle elektrischen Einrichtungen zur Übertragung,

Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder Schallwellen auf drahtlosem Wege oder unter Verwendung von Leitungsanlagen bei Anwendung von Frequenzen

über 10 kHz (Hertzsche Wellen).

(2) Die Herstellung und der Vertrieb von Funk-

und Fernsehsendeeinrichtungen, die gewerbsmäßige Herstellung von Funk- und Fernsehempfangseinrichtungen,

soweit sie nicht nur den Empfang des Rundfunks oder Fernsehrundfunks ermöglichen,

und die Einfuhr sowie der Besitz oder die Verwahrung von Funk- und Fernsehsende- und Empfangseinrichtungen ist, unbeschadet der nach anderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen,

nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundes [§ 2, Abs. (2)] zulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen werden durch Verordnung getroffen.

Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen

§ 5. (1) Ohne Bewilligung können, soweit sie mit keinen anderen Fernmeldeanlagen verbunden sind, errichtet und betrieben werden:

  1. Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste einer und derselben Behörde des Bundes oder der Länder dienen;

  2. Fernmeldeanlagen, welche von öffentlichen Eisenbahnen ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder der Übermittlung von Telegrammen nach den besonderen Vorschriften über die Benützung der Eisenbahntelegraphen betrieben werden;

  3. Fernmeldeanlagen eines örtlich geschlossenen Bergbaubetriebes;

  4. Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstückes;

  5. Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzen zusammenhängender Liegenschaften desselben Eigentümers, wenn kein Teil der Anlage öffentliches Gut, fremde Liegenschaften, ein öffentliches Gewässer, ein fremdes Privatgewässer oder einen

    öffentlichen Weg benützt oder kreuzt;

  6. Fernmeldeanlagen von Stromlieferungsunternehmungen

    (§§ 3 bis 6 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

    B.G.Bl. Nr. 81/1947), die ausschließlich der Übertragung von Signalen, die für den Verbundbetrieb notwendig sind, dienen.

    (2) Die Errichtung solcher Fernmeldeanlagen ist den zuständigen Fernmeldebehörden anzuzeigen.

    Ausnahme von der Bewilligungsfreiheit

    § 6. (1) Fernmeldeanlagen, die über die Bundesgrenzen hinausreichen, sind immer bewilligungspflichtig,

    mit Ausnahme von Betriebsfernmeldeanlagen der öffentlichen Eisenbahnen, die zu den auf fremden Staatsgebiet gelegenen Grenzbahnhöfen führen.

    (2) Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für Funk- und Fernsehanlagen. Funk- und Fernsehanlagen sind immer bewilligungspflichtig.

    Fernmeldeanlagen auf Fahrzeugen und anderenVerkehrsmitteln

    § 7. (1) Auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln dürfen Fernmeldeanlagen,

    welche nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeuges bestimmt sind,

    nur mit Bewilligung (J 3) errichtet und betrieben werden.

    (2) Die Bestimmungen über den Betrieb von Fernmeldeanlagen auf fremden Schiffen und Luftfahrzeugen,

    die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten, erläßt die oberste Femmeldebehörde im Einvernehmen mit der Schiffahrt-,

    beziehungsweise Luftfahrtbehörde, und zwar unter Beachtung der hiefür in Frage kommenden zwischenstaatlichen Übereinkommen.

    Aufsichtsrecht 1. nach § 3 errichtete oder betriebene Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsbedingungen,

  7. die im § 5 angeführten Anlagen daraufhin,

    daß Errichtung und Betrieb sich innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes halten.

    (3) Bei Störungen einer Fernmeldeanlage durch eine andere kann der Bund alle Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Fernmeldeanlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung

    überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Fernmeldeanlagen am zweckmäßigsten sind.

    (3) Unbefugt errichtete oder betriebene Anlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden.

    Einstellung des Betriebes

    § 9. (1) Der Bund hat das Recht, aus öffentlichenRücksichten den Betrieb von Fernmeldeanlagen ganz oder auf bestimmten Linien oder für bestimmte Arten von Fernmeldeanlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einzustellen und die Benützung der Fernmeldeanlagen für den allgemeinen Verkehr zeitweise Beschränkungen zu unterwerfen, solange als öffentliche Rücksichten dies erfordern.

    (2) Eine Verfügung nach Abs. (1) begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Rückerstattung von Gebühren erfolgt nur innerhalb der durch die Benützungsordnung festgestellten Grenzen.

    Abschnitt III.

    Verwaltung der Fernmeldeangelegenheiten.

    Fernmeldebehörden

    § 10. Fernmeldebehörden sind das Bundes-ministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste...

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