Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 422/1974, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).

    Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.

    Verpflichtungen aus Vereinbarungen über Sacheinlagen können nicht übernommen werden."

  2. § 3 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

  3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Schillingwährung bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 500000 S erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 1000 S betragen muß."

  4. § 6 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß

    durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gemäß Abs. 2

    bis 4 niedriger sind."

  5. Im § 6 a Abs. 2 und 3 haben die Absatzbezeichnungen

    „(2)" und „(3)" zu entfallen.

  6. § 6 a ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist Abs. 1 nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24

    bis 27, 29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25

    Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme auf den § 23 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden."

  7. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.

  8. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Der Anmeldung sind beizuschließen:

  9. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;

  10. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter, die deren Namen,

    Beruf, Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung enthält;

  11. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Berufes, Wohnsitzes,

    gewöhnlichen Aufenthaltes und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,

    der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter Form."

  12. § 10 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:

    „Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß

    mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1000 S eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1000 S bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein.

    Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 250000 S eingezahlt sein; sind sie gemäß § 6 a Abs. 2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.

    Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einer Bank im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Banken und die

    Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

    In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben,

    daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem aus der Liste ersichtlichen Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht,

    namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis ist im Fall der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank oder der Österreichischen Postsparkasse zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist die Bank oder die Österreichische Postsparkasse der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen."

  13. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Der Veröffentlichung unterliegen:

  14. der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages;

  15. Firma und Sitz der Gesellschaft;

  16. der Gegenstand des Unternehmens;

  17. die Höhe des Stammkapitals und der Betrag der geleisteten Einzahlungen;

  18. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen

    über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;

  19. wenn der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Dauer der Gesellschaft enthält,

    der Zeitpunkt der Auflösung;

  20. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages;

  21. Namen, Beruf, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt der Geschäftsführer und die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen

    über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben."

  22. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.

  23. § 15 Abs. 3 hat zu lauten:

    „Im Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung von Geschäftsführern durch den Bund, ein Land oder durch eine andere öffentlichrechtliche Körperschaft vorbehalten werden."

  24. Nach § 15 wird die folgende Bestimmung eingefügt:

    „§ 15 a. Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.

    Dies gilt auch, wenn kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

  25. § 16 hat zu lauten:

    „§ 16. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden.

    Ein Geschäftsführer, der Gesellschafter ist,

    kann aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die §§ 117 und 127 des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

    Wenn die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, kann die Zulässigkeit des Widerrufes auf wichtige Gründe beschränkt werden. In diesem Fall ist der Widerruf der Bestellung wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit, insbesondere auch über das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtskräftig entschieden ist (§§ 41, 42 und 44).

    Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden keine Anwendung auf Geschäftsführer,

    die gemäß einer Festsetzung des Gesellschaftsvertrages vom Bund, einem Land oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft bestellt worden sind."

  26. § 22 Abs. 4 hat zu lauten:

    „Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses eine Abschrift zuzusenden. Er kann innerhalb einer Woche vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Papiere der Gesellschaft Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe,

    oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist."

  27. § 22 Abs. 5 wird aufgehoben.

  28. § 23 hat zu lauten:

    㤠23. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

  29. sind für die Rechnungslegung die §§ 129,

    131 bis 133 und 259 bis 261 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden; unter die Passiva ist auch der Gesamtbetrag der eingezahlten Nachschüsse aufzunehmen, soweit nicht die Verwendung eine Abschreibung dieser Passivposten begründet oder sie den Gesellschaftern zurückgezahlt worden sind;

  30. sind für Gesellschaften, für die ein Aufsichtsrat bestellt ist, die §§ 127 und 128 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden;

  31. sind für Gesellschaften, für die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat bestellt werden muß, auch die §§ 130, 134

    bis 136,137 Abs. 2 und die §§ 18,138 bis 144

    des Aktiengesetzes 1965, unbeschadet der Geltung des § 260 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

    Sind Gesellschaften persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und sind für sie Aufsichtsräte gemäß § 29 Abs. 1 Z. 4

    unter Berücksichtigung des § 29 Abs. 2 Z. 2 zu bestellen, so haben sie ihrem Jahresabschluß

    noch Angaben über die Höhe folgender Posten aus der Bilanz der Kommanditgesellschaft anzufügen:

    des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten,

    der Rücklagen, der Rückstellungen und Verbindlichkeiten, der Personalaufwendungen

    (Löhne, Gehälter, soziale Abgaben und freiwillige Sozialaufwendungen), der Abschreibungen auf das Anlagevermögen, der Aufwandszinsen und des Reingewinns bzw. des Reinverlustes

    (Gewinn- oder Verlustvorträge sind gesondert anzuführen). Sind auch diese zusätzlichen Angaben geprüft worden, so ist hiefür ein eigener Bestätigungsvermerk zu setzen.

    Als Abschlußprüfer dürfen nur nach ihren berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugte Wirtschaftstreuhänder gewählt oder bestellt werden.

    Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 143 des Aktiengesetzes 1965 (Abs. 1 Z. 3)...

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