Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Hilfe an Entwicklungsländer (Entwicklungshilfegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

L Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Entwicklungshilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maßnahmen und Leistungen,

die der Vermittlung von Wissen und Können sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer dienen, wie insbesondere

  1. Gewährung von Sach- und Geldleistungen,

  2. Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,

  3. Bildung, Ausbildung und Betreuung von Angehörigen der Entwicklungsländer,

  4. Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,

  5. Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien.

(2) Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern zu ihren erklärten Zielen Entwicklungshilfe gehört, österreichische Vereine, Stiftungen sowie die Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

die in Österreich Rechtspersönlichkeit besitzen. Den Entwicklungshilfeorganisationen sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-

rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen,

die ihren Sitz in Österreich haben, gleichzuhalten,

soweit sie Entwicklungshilfe leisten.

II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe

§ 2. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.

(2) Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von

Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(3) Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Abs. 1 genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.

DI. Förderung von Entwicklungshilfevorhaben

§ 3. Der Bund kann Vorhaben von Entwicklungshilfeorganisationen,

die der Entwicklungshilfe dienen, fördern. Die Förderung kann in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen sowie auf Grund besonderer Bundesgesetze in der Übernahme von Haftungen bestehen.

§ 4. (1) Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur...

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