Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 ? StVO. 1960).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT.

    Allgemeines.

    § 1. Geltungsbereich.

    (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit

    öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen,

    die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

    (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

    § 2. Begriffsbestimmungen.

    (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

    1. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

    2. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;

    3. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße;

    4. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;

    5. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B.

      Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);

    6. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn;

    7. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und von der Fahrbahn getrennter Weg;

    8. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und von der Fahrbahn getrennter Weg;

    9. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine,

      Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

    10. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und getrennt von der Fahrbahn verlaufender Weg;

    11. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen

      (sogenannte „Zebrastreifen") gekennzeichneter,

      für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;

    12. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil;

    13. selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn baulich getrennter, ausschließlich dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen vorbehaltener Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und baulichen Einrichtungen;

    14. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Richtzeichen „Ortstafel" (§ 53 Z. 17 a) und

      „Ortsende" (§ 53 Z. 17 b);

    15. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebieten;

    16. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet,

      gleichgültig in welchem Winkel;

    17. geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird;

      blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung;

    18. Fahrzeug: ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr,

      ausgenommen Rollstühle für Kranke, Kinderwagen,

      Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte;

    19. tatsächliches Gesamtgewicht eines Fahrzeuges

      (Anhängers): das Gewicht eines stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, das Gewicht des Lenkers und aller gleichzeitig beförderten Personen inbegriffen;

    20. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie jede nicht unter kraftfahrrechtliche Vorschriften fallende selbstfahrende Arbeits- oder Zugmaschine mit und ohne Anhänger;

    21. Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist;

    22. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk;

    23. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;

    24. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

    25. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;

    26. Halten: eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung von Verrichtungen wie Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Ladetätigkeit, Tanken,

      Bezahlen des Fuhrlohnes und dgl., sofern der Lenker im Fahrzeug oder in dessen Nähe verbleibt und leicht erreichbar ist;

    27. Parken: das Stehenlassen von Fahrzeugen für längere Zeit als zu den in Z. 27 bezeichneten Zwecken;

    28. Ãœberholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem sich auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fortbewegenden Fahrzeug;

      das Vorbeibewegen an einem in der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer auf einem Radweg oder Radfahrstreifen sowie das Nebeneinanderfahren enggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung gilt nicht als Überholen;

    29. Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden,

      sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.

      (2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.

      § 3. Vertrauensgrundsatz.

      Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß

      andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen,

      außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind,

      die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

      § 4. Verkehrsunfälle.

      (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

      b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

      c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

      (2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

      (3) Auch wer Zeuge eines Verkehrsunfalles oder seiner Folgen am Unfallsort geworden ist, hat,

      sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für ausreichende Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.

      (4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.

      (5) Ist nur Sachschaden entstanden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu ver-

      ständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben.

      (6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

      § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

      (1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0'8 Promille und darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

      (2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,

      die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

      Die Untersuchung ist mit geeigneten Geräten vorzunehmen.

      (3) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,

      Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden

      (Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.

      (4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen:

      1. Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs. 2 den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses von der Inbetriebnahme Abstand genommen haben,

      b) Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, wenn eine Untersuchung nach Abs. 2 nicht möglich...

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