Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, womit das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. § 1, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, B.G.Bl. Nr. 29/1947, hat zu lauten:

„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bis zum Höchstbetrag von 200 Millionen nordamerikanischen Dollars oder deren Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß für Kredite an österreichische Unternehmungen die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge...

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