Bundesgesetz vom 5. Juni 1987, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 388/1986, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 6 lit. c lautet:

    „c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen erzielt, das auf Grund der Feststellungen eines Einkommensteuerprüfungsverfahrens die im § 5

    1. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht

    übersteigt; Abschreibungs- und Absetzungsbeträge bleiben außer Betracht; wird von Selbständigen keine Zustimmung für das Prüfungsverfahren des Finanzamtes erteilt, so ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen."

  2. a) § 21 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist das Entgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) der letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage)

    bzw. bei monatlicher Auszahlung das Entgelt der letzten 6 Kalendermonate vor dem ersten Tag der zuletzt eingetretenen Arbeitslosigkeit bzw. vor dem Ende der Versicherungspflicht maßgebend. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung

    (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft)

    nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des für die Festsetzung der Lohnklasse maßgebenden Entgeltes außer Betracht.

    In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu multiplizieren.

    Dies stellt das Monatsentgelt dar."

    b) Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Durch eine Ergänzung der Lohnklassentabelle gemäß Abs. 4 tritt eine Änderung des Leistungsanspruches nicht ein."

  3. a) Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Als Einkommen gelten insbesondere auch Krankengeld und Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach diesem Bundesgesetz;

    bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere anzurechnen."

    b) Dem § 36 Abs. 3 lit. B lit. a wird folgender Satz angefügt:

    „Bei der Anrechnung von Einkommen nach Abs. 2

    letzter Satz muß die Notstandshilfe in der Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1...

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