Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Dorotheums-Bedienstetengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1970, wird wie folgt geändert:

  1. Die Tabelle im § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

  2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Für die Bediensteten des Betriebsdienstes der Dienststufen 6 bis 11 erhöht sich das nach Abs. 2 für die Dienststufe 5 vorgesehene Gehalt um 3. Die Tabelle im § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

  3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Für die Bediensteten des Schätztechnischen Dienstes der Dienststufen 5 bis 7 erhöht sich das nach Abs. 2 für die Dienststufe 4 vorgesehene Gehalt um 5. Die Tabelle im § 8 Abs. 3 hat zu lauten:

  4. Die Tabelle im § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

  5. Die Tabelle im § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    Artikel II

    (1) Mit den neuen Bezugsansätzen gemäß

    Art. I sind Ansprüche der Bediensteten des Dorotheums auf Teuerungszulagen für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgegolten.

    (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die gegenüber dem Dorotheum Anspruch auf Pensionsversorgung haben.

    Artikel III

    (1) Dieses...

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