Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des Art. 9 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 236/1972, über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet.

(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 48/1959,

in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen,

als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherer einen Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungs-

aufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-

Pflichthaftpflichtversicherung zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherungsart steht.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2

ist für die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person zu leisten,

die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn 1. trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,

  1. nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder 3. das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.

    (2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug,

    das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug gehandelt hat.

    (3) Entschädigung ist insoweit zu leisten, als weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen...

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