Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I — Einleitung

§ 1. (1) Die griechisch-orientalische Kirche in

Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.

(2) Ihr sind mit Wirkung für den staatlichen Bereich alle Personen griechisch-orientalischen

(orthodoxen) Glaubensbekenntnisses zugehörig,

wenn und solange sie im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes im In- oder Ausland einen gewöhnlichen inländischen Aufenthalt haben. Diese bekenntnismäßige Zugehörigkeit zur griechischorientalischen Kirche in Österreich ist von der Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht abhängig.

(3) Beabsichtigen Einrichtungen der griechischorientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch"

die Bezeichnung „orthodox" mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (§ 3 Abs. 1) gewählt wird, § 10

  1. 5 Anwendung.

Abschnitt II — Errichtung neuer Kirchengemeinden und Bestellung der neuen Organe

§ 2. Eine griechisch-orientalische Kirchengemeinde,

die von Personen griechisch-orientalischen Bekenntnisses gebildet wird, erlangt durch staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich und genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes,

wenn a) der künftige Bestand der Kirchengemeinde und die Tradierung griechisch-orientalischen

(orthodoxen) Glaubens- und Lehrgutes glaubhaft gemacht wird, worüber das Bundesministerium für Unterricht im Zweifelsfall ein Gutachten der griechischorientalischen Metropolis von Austria (§ 6)

einholen kann,

  1. die Kirchengemeinde Satzungen besitzt,

    welche den Grundsätzen des § 8 dieses Bundesgesetzes entsprechen, und c) die neue Kirchengemeinde dem Bundesministerium für Unterricht die Errichtung und die satzungsgemäße Bestellung der neuen Organe angezeigt hat.

    § 3. (1) Eine Anzeige an das Bundesministerium für Unterricht über die Errichtung einer Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der Organe hat die Bezeichnung der Rechtsperson, eine Ausfertigung der Satzungen sowie Namen und Anschriften tauglicher (§ 9)

    satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugter Organe zu enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 lit. a ist glaubhaft zu machen.

    (2) Das Bundesministerium für Unterricht hat das Einlangen der Anzeige über die Errichtung der Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden. Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht genießt die betreffende Kirchengemeinde als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

    (3) Entspricht eine Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, hat das Bundesministerium für Unterricht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung oder bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium für Unterricht die Kenntnisnahme der Anzeige mit...

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