Bundesgesetz vom 13. Juni 1984, mit dem die 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 (11. Straßenverkehrsordnungsnovelle) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 352/

1976, wird geändert wie folgt:

  1. Im Art. III Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt, und die Z 6 entfällt.

  2. Im Art. III werden nach dem Abs. 2 als neue Abs. 3 bis 6 angefügt:

    „(3) Bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen gilt Abs. 1 sinngemäß für die Benützer von Sitzplätzen, die mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind.

    (4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen,

    daß die im Abs. 2 Z 3 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.

    (5) Wer a) als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder b) als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,

    eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50

    Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden,

    zu verhängen.

    (6) Für die Vollziehung der Abs. 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im

    örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO 1960 bleibt unberührt."

  3. Der Art. V Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Mit der Vollziehung des Art. III Abs. 1 bis 3

    ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. III Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des Art. III Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen."

    ...

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