Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, mit dem die Zivilprozeßordnung und das Arbeitsgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 193/1967, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 448 werden die Beträge von „400 S"

    durch die Beträge von „1000 S" ersetzt.

  2. Der erste Satz im Abs. 2 des § 500 hat zu lauten:

    „Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz, abgesehen von seinem Ausspruch

    über Nebenforderungen, und besteht der Streitgegenstand,

    über den das Berufungsgericht entscheidet,

    nicht ausschließlich in einem Geldbetrag,

    so hat es im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt; gibt es der Berufung ganz oder teilweise statt, so hat es im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S

    übersteigt."

  3. Der Abs. 2 des § 502 hat zu lauten:

    „Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts 1. über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts,

  4. in Bagatellsachen und 3. über einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes ist ein weiterer Rechtszug unzulässig."

  5. Der Abs. 3 des § 502 hat zu lauten:

    „Gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Das gilt auch dann,

    wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen abgeändert hat."

  6. Die Z. 2 des Abs. 1 des § 506 hat zu lauten:

    „2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung

    (Revisionsgründe), die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt wird (Revisionsantrag) und im Fall des § 502 Abs. 2 Z. 3 die Angabe des Wertes des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teiles des Streitgegenstandes;"

  7. Dem § 506 wird als dritter Absatz folgende Bestimmung angefügt:

    „Erscheint dem Revisionsgericht die nach dem Abs. 1 Z. 2 vorgenommene Bewertung übermäßig hoch gegriffen, so hat es, wenn eine richtige Bewertung den Wert einer Bagatellsache wahrscheinlich nicht überstiege, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Ermittlungen anzustellen."

  8. Im Abs. 1 des § 527 wird der Betrag von „1000 S" durch den Betrag von „2000 S"

    ersetzt.

  9. ...

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