Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, womit das Wohnungsanforderungsgesetz 1953 abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Wohnungsanforderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 182, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:

    „7. Wohnungen, die aus mehr als drei Zimmern bestehen; zwei Kabinette gelten als ein Zimmer. Als Zimmer gelten Räume mit einem Flächenmaß von mehr als 15 m2, als Kabinette solche mit einem Flächenmaß von 8 bis 15 m2.

    Bei der Berechnung der Zahl der Zimmer beziehungsweise der Kabinette bleiben außer Betracht:

    Räume mit einem Flächenmaß von weniger als 8 m2; Räume, die nach der Baubewilligung zur Unterbringung von Hausgehilfen gewidmet sind oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Unterbringung von Hausgehilfen verwendet wurden; Küchen, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch Wohnzwecken dienen oder nicht; Vorzimmer,

    Badezimmer, und sonstige Nebenräume."

  2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende neue Ziffer 9

    angefügt:

    „9. Wohnungen in Häusern einer gemeinnützigen Bauvereinigung."

  3. Im § 16 hat der Abs. 7 zu lauten:

    „(7) Wohnungen, die satzungs- oder stiftsbriefgemäß

    einem bestimmten Personenkreise vorbehalten sind, sind den Personen zuzuweisen,

    die von dem nach der Satzung oder dem Stiftsbriefe hiezu berechtigten Organe vorgeschlagen werden, sofern die Vorgeschlagenen in der ersten Klasse vorgemerkt sind."

  4. Im § 16 hat der Abs. 8 zu entfallen; die Abs. 9 bis 12 erhalten die Bezeichnung Abs. 8

    bis 11.

  5. Im § 21 Abs. 1 lit. d sind die Worte „§ 16

    Abs. 3 bis 10" durch die Worte 㤠16 Abs. 3

    bis 9" zu ersetzen.

  6. Im § 24 Abs. 2 sind die Worte „30. Juni 1954" durch die Worte „30. Juni 1955" zu ersetzen.

    Artikel EL 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.

  7. Für den Fall, daß dieses Bundesgesetz erst nach dem 30. Juni 1954 kundgemacht wird, gelten die folgenden Bestimmungen:

    1. Rechtsgeschäfte und Verfügungen von Hauseigentümern oder sonstigen Personen,

      die in der Zeit nach dem 30. Juni 1954 bis zum Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes entgegen den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes abgeschlossen beziehungsweise getroffen wurden,

      sind nichtig.

    2. Rechtsgeschäfte und Verfügungen von Hauseigentümern oder sonstigen Personen im Sinne des § 20 a des Wohnungsanforderungsgesetzes,

      die während des in lit. a bezeichneten Zeitraumes abgeschlossen beziehungsweise getroffen wurden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die nach dem Wohnungsanforderungsgesetze zuständige...

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