Bundesgesetz vom 24. Jänner 1986, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Lohnpfändungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1986)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Jurisdiktionsnorm Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 104/1985, wird geändert wie folgt:

1. Im § 55 Abs. 4 hat die Wendung „das anzuwendende Verfahren (§ 448 ZPO)," zu entfallen.

2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender weiterer Satz angefügt:

„Unterläßt der Kläger diese Angabe, so gilt als Streitwert der im § 49 Abs. 1 genannte Betrag."

Artikel II

Änderungen der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 556/1985, wird geändert wie folgt:

1. Im § 64 Abs. 1 wird der Z 3 folgender Halbsatz angefügt:

„§ 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;".

2. Dem § 453 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung wird für die einzelnen darin angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind;

dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen."

3. Im § 453 a a) hat die Z 1 zu lauten:

„1. Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;"

  1. wird der Z 2 folgender Halbsatz angefügt:

    „das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;"

  2. hat die Z 3 zu entfallen.

    4. Im § 501 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „dies gilt nicht in den im § 49 Abs. 2 Z 1, 2 a und 2 b JN bezeichneten Streitigkeiten."

    5. Dem § 517 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

    „5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;

    6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7

    Abs. 3 EO)."

    6. Dem § 518 wird folgender neuer dritter Absatz angefügt:

    „Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 15000 S, so kann der Endbeschluß

    nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden."

    7. Der § 521 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung."

    Artikel III

    Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 70/1985, wird geändert wie folgt:

    1. Im § 47 hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten:

    „Der betreibende Gläubiger kann diesen Antrag auch dann stellen, wenn eine Exekution nach

    § 294 a erfolglos geblieben ist, weil der...

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