Bundesgesetz vom 24. Jänner 1986, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Lohnpfändungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1986)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen der Jurisdiktionsnorm Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 104/1985, wird geändert wie folgt:
1. Im § 55 Abs. 4 hat die Wendung „das anzuwendende Verfahren (§ 448 ZPO)," zu entfallen.
2. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender weiterer Satz angefügt:
„Unterläßt der Kläger diese Angabe, so gilt als Streitwert der im § 49 Abs. 1 genannte Betrag."
Artikel II
Änderungen der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 556/1985, wird geändert wie folgt:
1. Im § 64 Abs. 1 wird der Z 3 folgender Halbsatz angefügt:
„§ 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden;".
2. Dem § 453 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verordnung wird für die einzelnen darin angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind;
dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen."
3. Im § 453 a a) hat die Z 1 zu lauten:
„1. Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt;"
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wird der Z 2 folgender Halbsatz angefügt:
„das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;"
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hat die Z 3 zu entfallen.
4. Im § 501 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht in den im § 49 Abs. 2 Z 1, 2 a und 2 b JN bezeichneten Streitigkeiten."
5. Dem § 517 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
„5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7
Abs. 3 EO)."
6. Dem § 518 wird folgender neuer dritter Absatz angefügt:
„Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 15000 S, so kann der Endbeschluß
nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden."
7. Der § 521 Abs. 2 hat zu lauten:
„Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung."
Artikel III
Änderungen der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 70/1985, wird geändert wie folgt:
1. Im § 47 hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten:
„Der betreibende Gläubiger kann diesen Antrag auch dann stellen, wenn eine Exekution nach
§ 294 a erfolglos geblieben ist, weil der...
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