Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel IÂ Â
Änderung der Jurisdiktionsnorm Â
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â
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Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt: Â
„(3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 12 der Verordnung
(EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich Â
um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.“ Â
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Nach § 39 werden folgende Ãœberschrift und folgender § 39a eingefügt: Â
„Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte Â
§ 39a. (1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig,
wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde. Â
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, Â
ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Â
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die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, Â
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die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Â
Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt, Â
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sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken Â
und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie Â
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die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Â
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Â
(3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Â
Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme Â
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im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß Â
gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c oder Â
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außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, Â
ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3, Â
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen. Â
(4) Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Â
Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu...
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