Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung der Jurisdiktionsnorm Â

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt: Â

    „(3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 12 der Verordnung

    (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich Â

    um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.“ Â

  2. Nach § 39 werden folgende Ãœberschrift und folgender § 39a eingefügt: Â

    „Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte Â

    § 39a. (1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig,

    wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde. Â

    (2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, Â

    ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Â

  3. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, Â

  4. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Â

    Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt, Â

  5. sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken Â

    und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie Â

  6. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Â

    Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Â

    (3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Â

    Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme Â

  7. im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß Â

    gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c oder Â

  8. außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, Â

    ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3, Â

    so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen. Â

    (4) Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Â

    Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu...

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