Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 8. April 1961, mit der die Jugendgerichtsverordnung geändert wird.

Auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung des Geschwornengerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1950, des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 31,

und des Strafrechtsänderungsgesetzes 1960, BGBl.

Nr. 152, wird verordnet:

Die Jugendgerichtsverordnung, BGBl. Nr. 111/

1955, in der Fassung der Verordnung vom 4. August 1960, BGBl. Nr. 174, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Worte „und Jugendschutzsachen (§ 13)".

  2. Der nach der im Bundesgesetzblatt Nr. 41/

    1961 kundgemachten teilweisen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof noch in Geltung stehende Teil des § 13 wird aufgehoben.

  3. Im § 15 entfallen die Schlußworte „, sowie die Berufungen in Jugendschutzsachen (§ 13)".

  4. Im § 16 Abs. 1 entfallen die Worte „und alle Jugendschutzsachen (§ 13)".

  5. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Der Jugendrichter hat, auch wenn er nicht Vormundschaftsrichter ist, die vormundschaftsbehördlichen Geschäfte für die unter der Vormundschaftsgerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes stehenden...

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