Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 26. Juni 1973 über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und Richtern,

mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1

Z. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen,

die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienst-

klasse V...

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