Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 11. November 1983 über die Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Auf Grund des § 47 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 383/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß

des Nationalrats verordnet:

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45 Rechtsanwaltsordnung bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1981 mit 85,8 Millionen Schilling und für das Jahr 1982

sowie die folgenden Jahre mit...

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