Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der in §§ 291a und 291b EO angeführten Beträge sowie über die Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2002 ? ExMinV 2002)

Auf Grund der §§ 292f und 292g Exekutionsordnung wird verordnet:

§ 1. Die in § 291a EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage ./1 ergebenden Höhe kundgemacht.

§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in Anlage ./2 enthaltenen Tabellen.

§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO),

so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,

  1. für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;

    1. bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,

  2. für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;

    1. bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,

  3. für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.

    (2) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,

  4. für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;

    1. bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,

  5. für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;

    1. bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,

  6. für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.

    § 4. Erhält der Verpflichtete bei...

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