Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011)

134. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des EU-JZG
Artikel 2 Änderung des ARHG
Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Artikel 4 Inkrafttreten
?Erster Abschnitt
Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Urteilen anderer Mitgliedstaaten
§ 39. Voraussetzungen
§ 40. Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 40a.Zuständigkeit
§ 41. Haft zur Sicherung der Vollstreckung
§ 41a.Verfahren
§ 41b.Entscheidung
§ 41c.Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung
§ 41d.Fristen für die Entscheidung
§ 41e.Spezialität
§ 41f.Einstellung der Vollstreckung
§ 41g.Verständigung des Ausstellungsstaats
§ 41h.Kosten
§ 41i.Durchbeförderung
§ 41j.Fälle des Europäischen Haftbefehls
Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 42. Voraussetzungen
§ 42a.Rolle des Anstaltsleiters
§ 42b.Befassung eines anderen Mitgliedstaats
§ 42c.Widerruf der Befassung
§ 42d.Vollstreckung im Inland
§ 42e.Durchführung der Überstellung
§ 42f.Zustimmung zur Verfolgung und Bestrafung wegen weiterer Straftaten
§ 42g.Erwirkung der Durchbeförderung?
?§ 57a.Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden?
Falscher Typ: Bitte melden Sie den Fehler:?Erster Unterabschnitt?
Falscher Typ: Bitte melden Sie den Fehler:?Zweiter Unterabschnitt?
?Dritter Unterabschnitt
Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
§ 77. Voraussetzungen
§ 78. Inhalt und Form des Ersuchens
§ 79. Geschäftsweg
§ 80. Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten?
?V. Hauptstück
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 81. Verweisungen
§ 82. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung
§ 83. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen
§ 84. Vollziehung?
?Anhang VII
Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union
Anhang VIII
Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person
Anhang IX
Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 1

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Bei § 13 entfällt die Wendung ?des Gerichtshofes erster Instanz?.

  2. Das Inhaltsverzeichnis des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks lautet:

  3. Im Inhaltsverzeichnis des III. Hauptstücks entfallen die Anführung des Fünften Abschnitts und von § 54.

  4. Im Inhaltsverzeichnis des Ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks wird nach § 57 folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

  5. Im Inhaltsverzeichnis des Siebenten Abschnitts des IV. Hauptstücks wird vor § 75 eingefügt:

    ?Erster Unterabschnitt?

  6. Im Inhaltsverzeichnis des Siebenten Abschnitts des IV. Hauptstücks wird vor § 76 eingefügt:

    ?Zweiter Unterabschnitt?

  7. Im Inhaltsverzeichnis des Siebenten Abschnitts des IV. Hauptstücks entfällt die Anführung des bisherigen § 77 samt Überschrift; es wird nach § 76 folgender neuer Unterabschnitt eingefügt:

  8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 80 folgendes neues Hauptstück eingefügt:

  9. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

    2. § 2 wird wie folgt geändert:

  10. Z 3 lautet wie folgt:

    ?3. ?Ausstellungsstaat? der Staat, dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, oder der Staat, in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde.?
  11. Z 7 wird folgende lit. e) angefügt:

    ?e) dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;?

    3. § 11 lautet wie folgt:

    ?§ 11. (1) Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Betroffene im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

    1. fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass das Urteil in seiner Abwesenheit ergehen kann,
    2. in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde,
    3. nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
    a) ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder
    b) innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder
    4. das Urteil nicht persönlich zugestellt erhalten hat, dieses jedoch unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werden wird.

    (2) Ist der Betroffene im Fall des Abs. 1 Z 4 zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn im Ausstellungsstaat ein Strafverfahren anhängig ist, so kann er anlässlich der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl die Aushändigung einer Urteilsausfertigung vor seiner Übergabe beantragen, die im Wege der ausstellenden Justizbehörde beizuschaffen ist. Durch einen solchen Antrag werden die nach §§ 21 und 24 bestehenden Fristen ebenso wenig berührt wie jene für einen Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung oder für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Ist das Urteil nicht in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine solche Sprache versehen, so ist die ausstellende Justizbehörde um Nachreichung einer Übersetzung zumindest des Urteilsspruchs und der Rechtsbelehrung zu ersuchen.?

    4. In § 21 Abs. 1 wird der Verweis ?Abs. 6 erster bis fünfter Satz ARHG? durch den Verweis ?Abs. 6 erster bis dritter Satz ARHG? ersetzt.

    5. In § 29 Abs. 1 wird die Wendung ?auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls? durch die Wendung ?die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls? ersetzt.

    6. In § 32 Abs. 4 entfallen die Worte ?oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung?.

    7. Der Erste Abschnitt des III. Hauptstücks lautet samt Titel wie folgt:

    ?Erster Abschnitt

    Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

    Erster Unterabschnitt

    Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

    Voraussetzungen

    § 39. (1) Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

    1. unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und er
    a) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, einschließlich des Falls, dass er an den Ort dieses Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
    b) aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde; oder
    2. mit Zustimmung des Verurteilten und nur im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, wenn der Verurteilte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat und sein Recht auf Daueraufenthalt
    ...

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