Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz ? URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 ? IRÄG 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Konkursordnung Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

753/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 lautet:

      „(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.“

    2. Abs. 3 wird aufgehoben.

  2. § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der

    öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt.“

  3. In § 12a Abs. 3 werden die Worte „durch gerichtliche Pfändung“ durch die Worte „durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung“ ersetzt.

  4. In § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Die vom Konkursgericht zu bestimmende Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden.“

  5. § 25 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

    „1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung,

  6. sonst innerhalb eines Monats nach a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen,“

    1. Der letzte Satz des Abs. 1 entfällt.

    2. Nach Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:

      „(1a) Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1

      gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Masseverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG.

      (1b) Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, so kann der Masseverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen.“

    3. Abs. 2 lautet:

      „(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.“

  7. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Folgende Z 3a wird eingefügt:

      „3a. Beendigungsansprüche, wenn a) das Beschäftigungsverhältnis vor Konkurseröffnung eingegangen worden ist und danach,

      jedoch nicht nach § 25, durch den Masseverwalter oder – wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist – durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird;

    2. das Beschäftigungsverhältnis während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter neu eingegangen wird;“

      b)  In  Z 8  werden  nach  den  Worten  „des Vermögens“ die Worte „im Konkurs oder im Konkurseröffnungsverfahren“

      eingefügt.

  8. § 47 Abs. 2 lautet:

    „(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:

  9. die unter § 46 Abs. 1 Z 1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,

  10. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z 1 AO,

  11. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde,

  12. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt,

    soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,

  13. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und 6. die übrigen Masseforderungen.

    Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.“

  14. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:

    „Konkursforderungen

    § 51. (1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).

    (2) Konkursforderungen sind auch 1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses,

    soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;

  15. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses a) nach § 25 oder b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung  rechtswirksam abgegeben wurde oder c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer

    (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.“

  16. Nach der Überschrift „Zweiter Abschnitt Konkurseröffnung“ wird eingefügt:

    „Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen“

  17. § 69 wird wie folgt geändert:

    1. Die Ãœberschrift lautet:

      „Antrag des Schuldners“

    2. In Abs. 2 wird nach dem Wort „Konkurseröffnung“ der Klammerausdruck „(§§ 66 und 67)“ eingefügt.

    3. In Abs. 3 werden die Worte „nach Abs. 1“ durch die Worte „nach Abs. 2“ ersetzt.

  18. § 70 wird wie folgt geändert:

    1. Die Ãœberschrift lautet:

      „Antrag eines Gläubigers“

    2. In Abs. 1 werden im ersten Satz die Worte „und ein anderer – wenngleich nicht fällige – Konkursforderungen haben“ durch die Worte „eine – wenngleich nicht fällige – Konkursforderung hat“ ersetzt;

      der letzte Satz entfällt.

    3. Folgender Abs. 4 wird angefügt:

      „(4) Bei der Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, daß der Gläubiger den Konkursantrag zurückgezogen hat oder daß die Forderung des Gläubigers nach dem Konkursantrag befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Weist das Gericht den Konkursantrag dennoch ab, so ist der Beschluß auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen.“

  19. §§ 71 und 72 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

    „Kostendeckendes Vermögen

    § 71. (1) Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.

    (2) Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht,

    um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.

    (3) Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.

    (4) Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.

    Eröffnung trotz Fehlens kostendeckenden Vermögens

    § 71a. (1) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller auf Anordnung des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn das Vermögen in einem Anfechtungsanspruch oder sonstigen Ansprüchen und Forderungen besteht.

    (2) Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen.

    (3) Der Antragsteller kann den rechtzeitig als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.

    Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

    § 71b. (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79

    Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

    (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.

    (2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des

    § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.

    (3) Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.

    Rechtsmittel

    § 71c. (1) Beschlüsse des Gerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.

    (2) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit der Konkurs eröffnet...

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