Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Dezember 1948 über die Durchführung des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes vom 10. Dezember 1947, B.G.Bl. Nr. 20/1948 (Wirtschaftstreuhänderkammer - Mitgliederverordnung ? WTMV.).

Auf Grund der §§ 33 und 38 des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1947, B. G. Bl.

Nr. 20/1948, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Aufforderung gemäß § 33, Abs. (1),

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz durch die Kammer hat durch Aufruf der Befugnisinhaber in der Regel in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens,

bei handelsgerichtlich protokollierten Firmen nach dem Anfangsbuchstaben ihres Firmenwortlautes zu geschehen. Für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen kann der Aufruf gesondert erfolgen.

(2) Der Aufruf hat für den gesamten Kammerbereich oder für bestimmte Teile desselben

(Bundesländer) zu erfolgen und trifft alle Befugnisinhaber,

welche in dem aufgerufenen Sprengel einen Betrieb unterhalten oder eine Befugnis besitzen, die auf einen in diesem Sprengel gelegenen Standort lautet.

(3) Es ist, gegebenenfalls durch entsprechende Nachfristen dafür Vorsorge zu treffen, daß die im

§ 33, Abs. (2), Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz vorgeschriebene Mindestfrist von drei Monaten in jedem Einzelfalle gewahrt wird.

§ 2. Im Aufruf ist anzugeben, ob die Meldung bei der Kammer selbst oder bei ihren Landesstellen zu erfolgen hat.

§ 3. (1) Die Meldung ist auf einem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festgelegten und fortlaufend numerierten Formblatt in mindestens dreifacher Ausfertigung zu erstatten.

(2) Sofern die Kammer nicht für bestimmte Fälle eine schriftliche Meldung zuläßt, hat der Befugnisinhaber bei der Meldung persönlich zu erscheinen oder einen wohlunterrichteten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

(3) Die Meldungspflicht trifft bei unter öffentlicher Verwaltung stehenden Wirtschaftstreuhand-

Kanzleien den öffentlichen Verwalter.

§ 4. (1) Vom Befugnisinhaber kann anläßlich der Meldung die Vorlage aller jener Belege (Urkunden,

Bestätigungen, Nachweise und dergleichen)

verlangt werden, aus deinen seine Identität und der Bestand seiner Befugnis einwandfrei zu erschließen sind. Als solche Belege kommen unter anderem insbesondere in Betracht:

Identitätsausweis, beziehungsweise Ausländerausweis,

Geburtsurkunde,

Heiratsurkunde,

Bescheinigung über den Wohnort,

Staatsbürgerschaftsnachweis (Auszug aus der Heimatrolle, Paß u. dgl., wobei der Ausstellungstag dieser Urkunden nach dem 27. April 1945

liegen muß);

Nachweis, daß der Meldepflichtige nicht nach

§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 registriert ist;

bei protokollierten Firmen; Handelsregisterauszug;

bei registrierten Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister; bei unter

öffentlicher Verwaltung stehenden Betrieben:

Bestellungsdekret des öffentlichen Verwalters;

Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der angemeldeten Befugnis: Gewerbeschein gemäß

§ 1 a, Abs...

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